Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 50 Seiten

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umfassen den Anbau von Pflanzen weitestgehend. Deshalb wird auf die Beschränkung auf diese Zwecke verzichtet. Unabhängig vom Verwendungszeck müssen die Umweltrisiken der Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien tragbar sein, damit sie zugelassen werden können. Das neue Bundesgesetz bezieht sich daher auf alle Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien. Weiter sollen Pflanzen gemäss Artikel 37a Absatz 2 GTG kein transgenes Erbmaterial enthalten und einen nachgewiesenen Mehrwert für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Konsumentinnen und Konsumenten aufweisen. Entsprechend fallen transgene Pflanzen oder solche ohne nachgewiesenen Mehrwert unter die geltenden Bestimmungen für GVO gemäss GTG. Als transgen gelten Pflanzen, die Erbmaterial enthalten, welches nicht durch Kreuzen eingebracht werden oder durch natürliche Rekombination entstehen könnte. Massgebend ist das pflanzliche Material am Ende des Herstellungsprozesses. Wurde transgenes Material während des Herstellungsprozesses vorübergehend eingefügt und wieder vollständig entfernt, dann gilt das pflanzliche Material als frei von artfremdem Erbmaterial. Von den Neuerungen unberührt bleiben die sektorspezifischen Zulassungsverfahren wie die Sorten-, die Lebensmittel- oder die Futtermittelzulassung. Auch die Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums bleiben unverändert (siehe Kapitel 6.4).

Die risikobasierte Zulassung von Pflanzen im Sinne von Artikel 37a Absatz 2 GTG soll mit zwei unterschiedlichen Verfahren erfolgen. Welches Verfahren anwendbar ist, bestimmt sich anhand des verfügbaren Wissens über die Umweltrisiken der betroffenen Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien. Beide Verfahren kommen sowohl für Freisetzungsversuche (inklusive Züchtung) und das Inverkehrbringen zu Anwendung.

• Zulassung gestützt auf die Vergleichbarkeit

In diesem Verfahren werden Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien zugelassen, wenn bereits für eine vergleichbare Pflanze eine behördliche Umweltrisikobeurteilung in der Schweiz oder im Ausland durchgeführt und die Pflanze als sicher beurteilt wurde (zur Vergleichbarkeit siehe auch folgenden Punkt und insbesondere Kapitel 5). Entsprechend sind die Anforderungen im Vergleich zu einer Zulassung gestützt auf eine Umweltrisikobeurteilung erleichtert. Personen, die Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien im Versuch freisetzen oder in Verkehr bringen möchten, haben zu belegen, dass die Vergleichbarkeit gegeben ist: Sie müssen darlegen, mit welchen bereits als sicher beurteilten Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien ihre Pflanze vergleichbar ist. Das Verfahren mündet in einem formellen Entscheid durch die zuständige Behörde, der bestätigt, dass die Kriterien erfüllt sind oder nicht. Da wegen des Moratoriums bisher keine Zulassungsgesuche für Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien eingereicht und beurteilt wurden, erfolgten auch noch keine Umweltrisikobeurteilungen. Somit dürften zu Beginn keine Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien nach diesem Verfahren zugelassen werden.

• Zulassung gestützt auf eine Umweltrisikobeurteilung

In diesem Verfahren werden Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien zugelassen, wenn noch keine vergleichbaren Pflanzen gestützt auf eine behördliche Umweltrisikobeurteilung als sicher eingestuft wurden. Das Bewilligungsverfahren orientiert sich grundsätzlich am bestehenden Verfahren nach dem GTG. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat für die Pflanze eine Umweltrisikobeurteilung durchzuführen und die Resultate der zuständigen Bundesbehörde vorzulegen. Die Umweltrisikobeurteilung stützt sich auf vorhandene Daten und Erfahrung ab und schätzt nach wissenschaftlichen Kriterien und Methoden die Folgen der Freisetzung der Pflanzen für Mensch, Tier und Umwelt sowie für die Biodiversität ab. Es werden plausible Risikoszenarien (z.B. die Etablierung der Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien in der Umwelt oder die Auskreuzung gentechnischer Veränderungen auf Wildpflanzen) sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit beurteilt. Die zentralen Kriterien für die Risikobeurteilung sind die Pflanzenart und deren Eigenschaften, die Art und Weise der gentechnischen Veränderungen und die dadurch erzeugten Eigenschaften. Die Risikobeurteilung kann in der Schweiz oder – sofern die Anforderungen vergleichbar sind – durch eine ausländische Behörde erfolgt sein (bspw. nach heutiger EU-Regelung oder für NGT2-Pflanzen gemäss Entwurf der EU-Kommission).

Ob vergleichbare Pflanzen bereits beurteilt und das Risiko als tragbar erachtet worden ist, soll sich für die Betroffenen transparent ersichtlich aus einer öffentlichen Liste ergeben. Darin werden die zugelassenen Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien (unabhängig vom Zulassungsverfahren) und ihre relevanten Eigenschaften aufgeführt (d.h. die Pflanzenart, ggf. die Sorte, die gentechnische Veränderung und die damit erzeugte neue Eigenschaft). Mit zunehmender Anzahl beurteilter Gesuche und dadurch generiertem Wissen und Erfahrung könnten immer mehr Produkte gestützt auf die Vergleichbarkeit zugelassen werden. Für