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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 2 Seiten

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Bundesbeschluss Vorentwurf über die Verwendung der Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen

vom …..

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,

beschliesst:

I

Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:

Art. 86 Abs. 2 Bst. b, d, e und ebissowie Abs. 2bisund 4

2Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:

b. mindestens 50 Prozent des Reinertrags der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;

d. mindestes 38 Prozent und höchstens 44 Prozent des Reinertrags der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;

e. ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Betrag dieses Anteils entspricht der Summe von je 9 Prozent:

1. der Mittel nach Buchstabe c,

2. der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen,

ebis6 Prozent des Reinertrags der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;

2bisDie Summe der Beträge nach Absatz 2 Buchstaben e und ebisdarf 310 Millionen pro Jahr nicht übersteigen; das Gesetz regelt die Indexierung des Betrags.

1 BBl 20XX …

2 SR 101 2016–......