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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 3 Seiten

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Bundesbeschluss Vorentwurf über die Verwendung der Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge

vom …..

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,

beschliesst:

I

Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:

Art. 86 Abs. 2 Bst. b, d, e und ebissowie Abs. 2bisund 4

2Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:

b. mindestens 50 Prozent des Reinertrags der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;

d. mindestens 40 Prozent und höchstens 46 Prozent des Reinertrags der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe f;

e. ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Betrag dieses Anteils entspricht der Summe von je 9 Prozent:

1. der Mittel nach Buchstabe c,

2. der Hälfte Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen,

ebis. 6 Prozent des Reinertrags der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe f;

2bisDie Summe der Beträge nach Absatz 2 Buchstaben e und ebisdarf 310 Millionen pro Jahr nicht übersteigen; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.

4Der Spezialfinanzierung werden die folgenden Mittel gutgeschrieben, abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e:

a. die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;

1 BBl 20XX …

2 SR 101 2016–......