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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten

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Entwurf

Bundesgesetz über eine Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen (E-Fahrzeug-Abgabegesetz, EFAG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …….2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1Der Bund erhebt eine fahrleistungsabhängige Abgabe auf elektrisch angetriebenen Motorfahrzeugen (Elektrofahrzeuge).

2Als Elektrofahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten:

a. batterieelektrisch angetriebene Fahrzeuge;

b. Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge.

Art. 2 Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes

1Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 20253 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.

2Die Bestimmungen zur Warenanmeldung und zur Erhebung der Abgaben sind sinngemäss anwendbar. Wo im BAZG-VG von Warenanmeldung die Rede ist, ist darunter für dieses Gesetz die Übermittlung der für die Abgabenerhebung notwendigen Daten zu verstehen.

AS …

1 SR 101

2 BBl …

3 BBl 2025 2035