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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 19 Seiten
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Entwurf
Bundesgesetz über eine Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen (E-Fahrzeug-Abgabegesetz, EFAG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …….2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1Der Bund erhebt eine fahrleistungsabhängige Abgabe auf elektrisch angetriebenen Motorfahrzeugen (Elektrofahrzeuge).
2Als Elektrofahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a. batterieelektrisch angetriebene Fahrzeuge;
b. Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge.
Art. 2 Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes
1Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 20253 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.
2Die Bestimmungen zur Warenanmeldung und zur Erhebung der Abgaben sind sinngemäss anwendbar. Wo im BAZG-VG von Warenanmeldung die Rede ist, ist darunter für dieses Gesetz die Übermittlung der für die Abgabenerhebung notwendigen Daten zu verstehen.
AS …
1 SR 101
2 BBl …
3 BBl 2025 2035