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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 2 Seiten

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4Der Spezialfinanzierung werden die folgenden Mittel gutgeschrieben, abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstaben e und ebis:

a. die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;

b. 28 Prozent des Reinertrags der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b.

Art. 131 Abs. 2 Bst. b

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 und 2bis

2Bis zum Abschluss von Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 werden die Mittel nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben e und ebisstatt dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 2 der Spezialfinanzierung Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 4 gutgeschrieben.

2bisDer Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben e und ebis.

II

Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.