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Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 3 Seiten

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[Erlasstitel]. BB BBl …

b. 30 Prozent des Reinertrags der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe f.

Art. 131 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2

1Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:

f. Antriebsmitteln von Motorfahrzeugen, die nicht mit Treibstoffen nach Buchstabe e betrieben werden.

2Er kann auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, einen Zuschlag erheben.

Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 und 2bis

2Bis zum Abschluss von Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 werden die Mittel nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben e und ebisstatt dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 2 der Spezialfinanzierung Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 4 gutgeschrieben.

2bisDer Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben e und ebis.

II

Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.