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Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 8 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. den Hilfs- und Beratungsdiensten nach Artikel 28a AEFV;
c. den Luftrettungsdiensten nach Artikel 29 AEFV; und
d. den europäisch harmonisierten Diensten nach Artikel 31b AEFV.
2Der Zugang muss unentgeltlich sein.
3Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zum europäischen Notruf (Art. 28 Abs. 1 Bst. a AEFV) gewährleisten.
Art. 28 Leitweglenkung
Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Leitweglenkung der Anrufe zu den Diensten nach den Artikeln 28–29 und 31b AEFV3 sicherstellen.
Art. 28a Pflichten der Anbieterinnen betreffend die Notdienste
1Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen den Zugang zu den Not- diensten gegenüber anderen Anrufen priorisieren.
2Der Zugang darf durch priorisierte Fernmeldedienste der Sicherheitskommunikation (Art. 90 Abs. 2) nicht unterbrochen werden.
3Die Anbieterinnen ergreifen mit geeigneten technischen Mitteln und untereinander koordinierten Massnahmen Vorkehrungen, um Beeinträchtigungen des ordnungsge- mässen Zugangs zu den Notdiensten wie beispielweise durch Fehlalarme entgegen- zuwirken.
4Sie können die Kundinnen und Kunden im Rahmen der Vorkehrungen nach Ab- satz 3 zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Notdienste bei Bedarf vorüberge- hend vom Fernmeldenetz trennen. Sie müssen die betroffenen Kundinnen und Kun- den unverzüglich über eine Trennung vom Netz informieren.
5Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen den Zugang zu den Notdiensten auch mit- tels Echtzeittext (Real Time Text, RTT) gewährleisten.
Gliederungstitel vor Art. 29
3. Abschnitt: Standortidentifikation
Art. 29 Grundsätze
1Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notdienste in Echtzeit gewährleistet sein.
2Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Anruf auf einen Notdienst auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden.