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Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 8 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Das BAKOM kann auf Gesuch hin die Absätze 1 und 2 zudem für anwendbar erklä- ren:

a. für Anrufe auf Hilfs- und Beratungs- oder Luftrettungsdienste, wenn dieser in der Lage sein muss, vor Ort zu intervenieren, und ein international aner- kannter Identifikator vorliegt.

b. bei der Weiterleitung von Anrufen auf Notdienste an eine anerkannte Or- ganisation wie die Militär- oder Transportpolizei.

4Das BAKOM publiziert die Liste der Organisationen nach Absatz 3.

Art. 29a Sachüberschrift und Abs. 1

Pflichten der Mobilfunkkonzessionärinnen

1Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen bei Notrufen auf die Europäische Notruf- nummer, die von entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen ausgehen (eCall112/NGe- Call112), den minimalen Datensatz (Minimum Set of Data, MSD) herauslesen und für den Standortidentifikationsdienst bereitstellen.

Art. 29b Sachüberschrift und Abs.1, 2 und 5

Betrieb eines Standortidentifikationsdienstes

1Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes einen Standortidentifikationsdienst. Dieser muss den Zentralen der Notdienste sowie der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 zur Verfügung stehen; dies gilt auch, wenn eine Zentrale einer dieser Orga- nisationen nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen ist.

2Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übri- gen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sowie die Nutzung des Standor- tidentifikationsdienstes durch die Zentralen der Notdienste sowie der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 richten sich nach Artikel 54.

5Die Zentralen der Notdienste sowie der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 tragen lediglich die Kosten für die Nutzung des Standortidentifikationsdienstes.

Art. 30 Sprachübermittlung über Internet

1Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondiensts müssen bei der Sprachübermitt- lung über Internet die Leitweglenkung und die Standortidentifikation gewährleisten, sofern dies mit verhältnismässigem Aufwand technisch möglich ist.

2Sie müssen die Kundinnen und Kunden über allfällige Einschränkungen informieren und sich deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen lassen.

3Sie müssen die Kundinnen und Kunden darauf hinweisen, dass sie für den Zugang zu den Diensten nach den Artikeln 28–29 und 31b AEFV4, wenn immer möglich, ein Kommunikationsmittel verwenden sollten, das die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation technisch ermöglicht.

4 SR 784.104