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Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 8 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 25. November 201510 über Fernmeldeanlagen
Art. 7 Abs. 2ter
2terSmartphones, die im Markt verbreitet sind, müssen über Funktionen verfügen, die den Zugang zu den Notdiensten nach Artikel 28 der Verordnung vom 6. Oktober 199711 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) über Echtzeit- text (Real Time Text) ermöglichen. Das BAKOM erlässt die dafür notwendigen ad- ministrativen Vorschriften.
2. Verordnung vom 6. Oktober 199712 über Adressierungselemente im Fernmeldebereich
Art. 28 Sachüberschrift sowie Abs. 1–4
Notdienste
1Für jeden der folgenden Notdienste steht je eine Kurznummer zur Verfügung:
a europäischer Notruf;
b. Polizeinotruf;
c. Feuerwehrnotruf;
d. Sanitätsnotruf.
2Die Kurznummern werden Organisationen zugeteilt, die von den zuständigen Be- hörden anerkannt sind.
3°Ist ein international anerkannter Identifikator (URN) vorhanden, so ordnet das BAKOM diesen in Absprache mit den Organisationen nach Absatz 2 dem Dienst zu. 4°Es publiziert eine Liste der zugeordneten Identifikatoren.
Art. 28a Hilfs- und Beratungsdienste
1Für die Hilfs- und Beratungsdienste stehen Kurznummern zur Verfügung: