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Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 8 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 31

4. Abschnitt: Weitere Pflichten

Art. 36 Abs. 2

2Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Num- merierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Artikeln 24b–24i AEFV5 und Kurznummern nach den Artikeln 30, 31a und 32 AEFV verwen- det werden.

Art. 81 Abs. 2

2Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten bei Anrufen auf die Dienste nach den Ar- tikeln 28–29 und 31b AEFV6.

Art. 84 Abs. 1, 3–6

1Wenn es mit verhältnismässigem Aufwand technisch möglich ist, müssen die An- bieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der angerufenen Person zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.

3In allen Fällen anzeigen müssen sie die Rufnummer bei einem Anruf auf:

a. die Notdienste;

b. den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buch- stabe e;

c. die Nummern eines Organs nach Artikel 90 Absatz 5.

4Sie dürfen die Rufnummerunterdrückung nur deaktivieren, wenn die Anrufenden den Störungsdienst der eigenen Anbieterin kontaktieren.

5Die Organisationen nach Artikel 28a, 29 und 31b AEFV7 können das BAKOM da- rum ersuchen, dass die Rufnummer der anrufenden Person angezeigt werden muss.

6Das BAKOM publiziert die Liste der Nummern nach Absatz 5.

Art. 92 Abs. 1 und 2

1Grundsätzlich bestellen die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG8 die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihrer Wahl.

5 SR 784.104

6 SR 784.104

7 SR 784.104

8 SR 784.10