Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Übersicht
Ziel der Vorlage ist es, die Rahmenbedingungen für die Marktentwicklung, die Standortattraktivität sowie die Integration innovativer Finanztechnologien in das bestehende Finanzsystem zu verbessern und damit verbundene Risiken, insbesondere im Bereich der Finanzstabilität, der Integrität und des Anleger- und Kundenschutzes einzudämmen. Zu diesem Zweck sollen die «Fintech-Bewilligung» verbessert und ein verlässlicher Regulierungsrahmen für die Ausgabe von Stablecoins und für Dienstleistungen mit anderen Kryptowährungen geschaffen werden. Konkret werden im Finanzmarktrecht zwei neue Bewilligungskategorien geschaffen. Einerseits eine Kategorie für Zahlungsmittelinstitute, welche die heutige «Fintech-Bewilligung» ablöst, und anderseits eine Kategorie für Krypto-Institute.
Ausgangslage
Vor dem Hintergrund rasanter Entwicklungen im Finanzmarkt hat der Bundesrat im Rahmen seines Digital-Finance-Berichts im Februar 2022 eine Überprüfung des geltenden Schweizer Rechtsrahmens in Auftrag gegeben. Diese Überprüfung hat regulatorischen Handlungsbedarf im Bereich der Regulierung von Stablecoins und anderen Kryptowährungen aufgezeigt. Ausserdem kam der Bundesrat in seinem Evaluationsbericht vom 16. Dezember 2022 zur sogenannten «Fintech-Bewilligung» gemäss Artikel 1b Bankengesetz zum Schluss, dass diese Bewilligungskategorie zwecks der weiteren Stärkung der Attraktivität des Schweizer Regulierungsrahmens und zur Verbesserung des Kundenschutzes angepasst werden sollte.
Die Ausgabe von Stablecoins unterliegt gegenwärtig in der Schweiz keiner spezifischen Gesetzgebung, sondern wird im Rahmen des prinzipienbasierten und technologieneutralen Finanzmarktrechts anhand der konkreten Ausgestaltung der Stablecoins beurteilt. Gemäss aktueller Praxis der FINMA kann sie – je nach Struktur und wirtschaftlicher Funktion des Stablecoins – verschiedene finanzmarktrechtliche Bewilligungspflichten auslösen. In Betracht kommt dabei insbesondere eine Bewilligung als Bank, als Zahlungssystem oder als kollektive Kapitalanlage. Die Anforderungen dieser Bewilligungskategorien, insbesondere jene für Banken, sind allerdings in Bezug auf die mit der Ausgabe von Stablecoins verbundenen Risiken oftmals nicht sachgerecht und lückenhaft. Dadurch wird das Innovationspotenzial gebremst. Auch ist zu beachten, dass in den letzten Jahren die Bedeutung von Stablecoins stark zugenommen hat. In diesem Zusammenhang wurden internationale Standards verabschiedet, insbesondere vom Financial Stability Board (FSB). Zudem unterstellen relevante ausländische Rechtsordnungen Stablecoins explizit einer verstärkten Aufsicht – wie beispielsweise die EU und die USA. Auch das Vereinigte Königsreich beabsichtigt, die Ausgabe von Stablecoins zu regulieren und zu beaufsichtigen. Aus diesen Gründen soll auch in der Schweiz ein massgeschneiderter Regulierungsrahmen für Stablecoins geschaffen werden.
Die Entgegennahme und die Aufbewahrung anderer Kryptowährungen bzw. «Zahlungs-Token» – wie insbesondere Bitcoin – ist nach geltender Rechtslage unter dem Bankengesetz teilweise bewilligungspflichtig. Eine Tätigkeit mit solchen Vermögenswerten kann ausserdem geldwäschereirechtlich erfasst sein. Der Grossteil von Dienstleistungen mit solchen Vermögenswerten ist aber zurzeit in der Schweiz bewilligungsfrei möglich. Insbesondere sind der Handel mit Kryptowährungen und der Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowährungen keiner Aufsicht unterstellt. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt der Integrität der Märkte, der Finanzstabilität und des Anlegerschutzes und im Vergleich zu den Anforderungen an andere Finanzmarktakteure nicht angemessen. Auch in diesem Bereich wurden in den letzten Jahren internationale Standards verabschiedet, und relevante ausländische Rechtsordnungen
– insbesondre die EU – haben entsprechende Dienstleistungen mit Kryptowährungen einer