Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Aufsicht unterstellt. Die Schweiz soll in diesem Bereich durch hohe Integrität und Wettbewerbsfähigkeit ihres Finanzplatzes überzeugen.
Inhalt der Vorlage
Mit der Vorlage werden zwei neue Bewilligungskategorien geschaffen. Einerseits eine Kategorie für Zahlungsmittelinstitute, welche die heutige «Fintech-Bewilligung» ablöst und die Ausgabe spezifischer Stablecoins erlaubt, und anderseits eine Kategorie für Krypto-Institute, die Dienstleistungen mit anderen Kryptowährungen erbringen. Diese Anpassung des Regulierungsrahmens soll die Attraktivität des Wirtschafts- und Finanzplatzes Schweiz für innovative und technologiegetriebene Geschäftsmodelle erhöhen und auch in Zukunft eine gute Positionierung der Schweiz im Vergleich zu anderen wichtigen Finanzzentren sicherstellen. Mit der Vorlage setzt die Schweiz zudem internationale Standards wie bspw. diejenigen des FSB um. Dies soll die Reputation der Schweiz als glaubwürdiger internationaler Finanzplatz stärken sowie die internationale Reputation der Schweizer Marktteilnehmenden fördern und ihre Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig stärken. Gleichzeitig sollen geeignete regulatorische Rahmenbedingungen für vertrauenswürdige Marktteilnehmende und nachhaltige Geschäftsmodelle geschaffen werden.
Die bewilligungspflichtige Tätigkeit der Zahlungsmittelinstitute besteht wie bei den bisherigen «Fintech-Instituten» darin, Kundengelder anzunehmen, ohne diese zu verzinsen und ohne damit ein Aktivgeschäft (z.B. Kreditvergabe) zu betreiben. Inhaltlich orientieren sich die Bewilligungs- und Tätigkeitvoraussetzungen dieser neuen Bewilligungskategorie an den bisherigen Anforderungen für «Fintech-Institute», jedoch mit punktuellen, wichtigen Änderungen zum Zwecke der Verbesserung der Attraktivität und des Kundenschutzes. Insbesondere sind die entgegengenommenen Kundengelder im Konkurs des Instituts absonderbar. Neu wird mit der Vorlage auch die Ausgabe einer bestimmten Art von Stablecoins
– die sogenannten «wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel» – explizit reguliert und deren Ausgabe dem Zahlungsmittelinstitut vorbehalten. Bei diesen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln handelt es sich um in der Schweiz ausgegebene kryptobasierte Vermögenswerte, die darauf abzielen, einen stabilen Wert in Bezug auf eine einzige staatliche Währung zu erhalten. Dabei muss ein Rückzahlungsanspruch bestehen. Zahlungsmittelinstitute, die solche wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel ausgeben, müssen diverse Anforderungen einhalten und ein sogenanntes Whitepaper (Informationsblatt) veröffentlichen. Da solche von Zahlungsmittelinstituten ausgegebene wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel wie Zahlungsmittel behandelt werden, ist der Sekundärhandel mit ihnen – abgesehen von der Aufbewahrung und den geldwäschereirechtlichen Vorschriften
– nicht weiter reguliert.
Geldwäschereirechtlich sieht die Vorlage eine Lösung vor, welche die internationalen Standards aufnimmt und für die neue Kategorie der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel konkretisiert. Die Regelung berücksichtigt die technischen und internationalen Entwicklungen, insbesondere die Regulierung und Praxis in der EU, dem UK, den USA und in Singapur. Vorgesehen ist die Unterstellung der Zahlungsmittelinstitute als Finanzintermediäre unter das Geldwäschereigesetz einschliesslich deren Pflichten bei der Ausgabe und Rückgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln, um die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken angemessen zu begrenzen.
Die bewilligungspflichtige Tätigkeit des Krypto-Instituts besteht in der Erbringung unterschiedlicher Dienstleistungen mit sogenannten kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter. Als solche Vermögenswerte gelten vereinfacht ausgedrückt sämtliche kryptobasierten Vermögenswerte, die weder ein Nutzungs-Token im Sinne der heutigen FINMA-Praxis noch ein Finanzinstrument, ein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel im Sinne des vorgeschlagenen Gesetzesentwurfs oder eine bankenrechtliche Einlage darstellen.