Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
«Erstkunden» oder Dritterwerbende handelt – ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Ausgeber der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel zusteht.
Der Rückzahlungsanspruch bezieht sich auf den Nennwert der ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel. Das bedeutet: ist ein wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel beispielsweise an den CHF gebunden, wird pro Token 1 CHF ausbezahlt. Eventuelle Negativzinsen können jedoch vom Zahlungsmittelinstitut weitergegeben werden, indem die Menge der ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel entsprechend reduziert wird; der Rückzahlungsanspruch bleibt dadurch stets auf den aktuellen Nennwert von 1 CHF pro wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel bezogen. Inhaberinnen und Inhaber haben zudem keinen Anspruch auf Erträge aus der Anlage der aufbewahrten Vermögenswerte gemäss Artikel 51i VE-FINIG (vgl. Verzinsungsverbot gemäss Art. 51a VE-FINIG). Das Zahlungsmittelinstitut hat also die Pflicht, auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels jederzeit den entsprechenden Nennwert in derselben Währung zurückzuzahlen. Dieser Rückzahlungsanspruch soll die Parität von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln mit Fiat-Geld und damit das Vertrauen im Markt sicherstellen. Der Bundesrat kann die Modalitäten für den Abzug von Negativzinsen regeln.
Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (vgl. Erläuterungen zum GwG unter Ziff. 4.7) – diese können dem gesetzlichen Rückzahlungsanspruch (vorläufig) entgegenstehen.
Der Rückzahlungsanspruch kann von der Inhaberin oder dem Inhaber der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel jederzeit auf Verlangen geltend gemacht werden – Zahlungsmittelinstitute dürfen dieses Rückzahlungsrecht nicht erschweren beispielsweise durch Vinkulierungen oder Kündigungsfristen. Vorbehalten sind gesetzliche Pflichten der Zahlungsmittelinstitute, beispielsweise gemäss GwG und EmbG.
Abs. 2
Ein Zahlungsmittelinstitut ist nur verpflichtet, jene wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel zurückzuzahlen, die es selbst ausgegeben hat (und für die folglich die gesetzliche Pflicht besteht, entsprechende Vermögenswerte aufzubewahren). Konkret bedeutet dies, dass ein in der Schweiz ansässiges Zahlungsmittelinstitut keine Stablecoins zurücknimmt oder eintauscht, die im Ausland oder von anderen Emittenten oder im Rahmen eines sogenannten Multi-Issuance-Modell ausgegeben wurden.
Damit (und in Verbindung mit Art. 51l Abs. 1 VE-FINIG) wird insbesondere ein Multi-Issuance- Modell ausgeschlossen, bei dem mehrere Emittenten identische (fungible) Stablecoins ausgeben, die hierfür aufbewahrten Vermögenswerte (backed-assets) jedoch lokal gestreut gehalten werden. Würden in einem solchen Modell viele Rückzahlungsansprüche bei einem einzelnen Standort – beispielsweise bei einem schweizerischen Zahlungsmittelinstitut– anfallen, könnte dies dessen aufbewahrten Vermögenswerte übersteigen und Rückzahlungsrisiken auslösen. Für den Finanzplatz Schweiz würde dies eine potenzielle Instabilität und einen Vertrauensverlust in die Werthaltigkeit der dort beaufsichtigten Stablecoins bedeuten. Es drängt sich deshalb auf, Multi-Issuance von Stablecoins durch in der Schweiz domizilierte Zahlungsmittelinstitute durch die beiden Bestimmungen in Artikel 51l Absatz 1 und Artikel 51m Absatz 2 VE-FINIG zu verhindern. Wenn andere Lösungen die Eignung der aufbewahrten Gelder gewährleisten könnten und die übrigen Risiken ausreichend minimieren könnten, könnten sie als Alternativen in Betracht gezogen werden.
Abs. 3
Die Rückzahlung der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel durch ein Zahlungsmittelinstitut muss innerhalb kurzer Frist erfolgen. Dies stellt sicher, dass