Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
aufzeigen, wie es seine Geschäftstätigkeit entweder eigenständig oder durch private Fremdfinanzierung fortführen kann.
Der Plan legt dar, wie das Zahlungsmittelinstitut eigenständige Stabilisierungsmassnahmen in verschiedenen Szenarien implementieren muss, die sowohl marktweite als auch institutsbezogene Situationen abdecken.
Der Stabilisierungsplan muss einen Rückzahlungsplan enthalten. Die operative Durchführbarkeit von Rückzahlungen muss jederzeit gewährleistet sein, was insbesondere im Fall einer Krise eine Herausforderung darstellen kann und daher geplant werden muss.
Abs. 2
Die FINMA prüft den Stabilisierungsplan und achtet darauf, dass die vorgesehenen Massnahmen zeitnah umgesetzt werden können. Wenn der Stabilisierungsplan Mängel enthält und die Anforderungen nicht erfüllt, hat die FINMA dem Zahlungsmittelinstitut eine Frist für die Behebung dieser Mängel zu setzen. Erfüllt der Stabilisierungsplan die Anforderungen nach Ablauf dieser Frist immer noch nicht, so kann die FINMA anordnen, dass das Zahlungsmittelinstitut zusätzliche Eigenmittel halten muss, oder einen höheren Deckungsgrad festlegen, um die Mängel auszugleichen.
Art. 51p Abwicklungsplanung
Abs. 1
Der Abwicklungsplan dient der Vorbereitung einer Sanierung oder Liquidation des Zahlungsmittelinstituts durch die FINMA. Das Zahlungsmittelinstitut hat der FINMA die für die Erstellung des Plans notwendigen Informationen und Daten einzureichen (vgl. Abs. 2). Der Abwicklungsplan soll aufzeigen, wie bei einer massiven finanziellen, markt- oder branchenweiten oder institutsbezogenen Krise die Geschäftsprozesse weitergeführt oder geordnet beendet werden können. Er kommt zum Tragen, nachdem allfällige Stabilisierungsmassnahmen keine Verbesserung bewirkt haben. Ausgelöst wird der Abwicklungsplan, wenn die Geschäftstätigkeit des Zahlungsmittelinstituts nicht mehr unverändert fortgesetzt werden kann. Im Unterschied zum Bankenrecht wird ebenso wie im FinfraG nicht zwischen Notfallplan und Abwicklungsplan unterschieden. Der Abwicklungsplan enthält die Elemente, welche aufzeigen, wie die relevanten Prozesse weitergeführt werden können.
Abs. 2
Das Zahlungsmittelinstitut hat der FINMA die für die Erstellung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen und Daten einzureichen.
Abs. 3
Um die Wirksamkeit des Abwicklungsplans proaktiv zu erhöhen, sind die im Plan vorgesehenen Massnahmen vorbereitend umzusetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der relevanten Geschäftsprozesse notwendig ist.
Art. 51q Absonderung der aufbewahrten Vermögenswerte
Abs. 1 und 2