Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
technische Ausgestaltung des Smart Contracts, der das jeweilige Zahlungsmittelinstitut jederzeit klar als Ausgeber erkennbar macht. Auf diese Weise wird unter anderem verhindert, dass ein identisches wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel parallel von mehreren in- oder ausländischen Instituten gemeinsam ausgegeben wird (sogenannte «Multi-Issuance»). Eine solche parallele Ausgabe würde die eindeutige Zuordnung von Emission, Aufsicht und Sicherstellung der Rückzahlungs- und Deckungspflichten untergraben und könnte die Transparenz sowie die Funktionsfähigkeit des Marktes beeinträchtigen. Wenn alternative Lösungen diese Probleme beseitigen könnten, würden sie in Betracht gezogen.
Abs. 2
Das Zahlungsmittelinstitut trifft bei der Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel die Pflicht, ein Whitepaper nach den Vorschriften des FIDLEG zu veröffentlichen. Dieses dient der Information und Transparenz gegenüber den Inhaberinnen und Inhaber von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln (vgl. Erläuterungen zu Art. 71d ff. VE-FIDLEG).
Abs. 3
Die FINMA muss die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln nicht im Sinne einer Produktegenehmigung genehmigen. Sie ist allerdings Teil der Bewilligung des Zahlungsmittelinstituts. Soll nach der Erteilung der Bewilligung ein neues wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel ausgegeben werden, so handelt es sich um eine Änderung der Tatsachen gemäss Artikel 8 Absatz 2 FINIG. Es ist also für diese Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen. Die Zahlungsmittelinstitute müssen der FINMA die Ausgabe eines neuen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels spätestens 60 Tage vor dem geplanten Datum der Ausgabe melden.
Da die vorgeschlagene Regelung die Möglichkeit der Ausgabe wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel auf Zahlungsmittelinstitute einschränkt, ist diesbezüglich eine gewisse Transparenz erforderlich. So wird vorgesehen, dass die FINMA ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über alle ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel führt.
Art. 51m Rückzahlung von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln
Diese Bestimmung regelt die Pflichten des Zahlungsmittelinstitutes im Zusammenhang mit der Rückzahlung von ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln. Entsprechend gilt diese Bestimmung nicht beim klassischen Zahlungsmittelinstitut mit Entgegennahme von Kundengeldern ohne Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln – dies bleibt von Artikel 51m VE-FINIG unberührt und eine allfällige privatrechtliche Ausgestaltung von Kündigungs- bzw. Rückzugsmodalitäten wäre beispielsweise möglich.
Abs. 1
Zahlungsmittelinstitute können wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben. Wesensmerkmal dieser blockchain-basierten Zahlungsmittel ist, dass sie ohne Zwischenschaltung klassischer Finanzintermediäre «peer to peer», auch zwischen Privatpersonen, transferiert werden können. Die Erstkundin bzw. der Erstkunde, die oder der für den Nennwert ihrer oder seiner beim Zahlungsmittelinstitut aufbewahrten Kundengelder entsprechende wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel erhalten, können diese mithin ohne Zutun des Zahlungsmittelinstituts bzw. anderer Finanzintermediäre an Dritte weitergeben. Diese Bestimmung stellt vor diesem Hintergrund klar, dass jeder Inhaberin und jedem Inhaber der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel – unabhängig davon, ob es sich um