Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
NBG stellt dabei sicher, dass eine Mindestreservepflicht für die von der Bestimmung erfassten Akteure nur eingeführt wird, wenn sie für die Umsetzung der Geldpolitik erforderlich und verhältnismässig ist.
4.6 Bankengesetz vom 8. November 1934130
Art. 1a Bst. b
Infolge der Erfassung der Tätigkeit der Aufbewahrung von kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter über das neue Krypto-Institut können in vorliegender Bestimmung die kryptobasierten Vermögenswerte gestrichen werden. Dennoch können Banken diese Tätigkeit weiterhin ausüben (vgl. Erläuterungen zu Art. 6 VE-FINIG).
Art. 1b
Infolge der Ablösung der «Fintech-Bewilligung» nach Artikel 1b BankG durch diejenige als Zahlungsmittelinstitut kann vorliegende Bestimmung aufgehoben werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 51a VE-FINIG).
Art. 47 Abs. 1 Bst. a.
Infolge der Ablösung der Bewilligung nach Artikel 1b BankG durch diejenige als Zahlungsmittelinstitut können in vorliegender Bestimmung die Personen nach Artikel 1b gestrichen werden. Neu gilt die analoge Strafbestimmung von Artikel 69 FINIG.
4.7 Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997131
Art. 2 Abs. 2 Bst. a und bter
In Absatz 2 Buchstabe a wird die Streichung von Artikel 1b BankG nachvollzogen und in Absatz 2 Buchstabe bterdie neu geschaffene Kategorie der Zahlungsmittelinstitute und der Krypto-Institute in die Liste der Finanzintermediäre aufgenommen. Diese sind somit als Finanzintermediäre dem Geldwäschereigesetz132 unterstellt und unterstehen folglich den entsprechenden Pflichten der Finanzintermediäre (Art. 3 ff.) und der Aufsicht der FINMA über die Einhaltung der Pflichten (Art. 12 ff.).
Die übergangrechtlichen Regelungen richten sich nach Artikel 74b VE-FINIG.
Art. 8a Pflichten bei der Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln
Zahlungsmittelinstitute und andere Finanzintermediäre unterstehen dem Geldwäschereigesetz. Diese Unterstellung erstreckt sich auch auf finanzintermediäre Tätigkeiten in Bezug auf kryptobasierte Vermögenswerte, einschliesslich der neuen Kategorie der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel. In Bezug auf diese neue Kategorie kommt demjenigen Zahlungsmittelinstitut eine besondere Rolle zu, welches Ausgeber des
130 SR 952.0
131 SR 955.0
132 SR 955.0