Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Art. 71f Zusammenfassung
Wie beim Prospekt (Art. 43) soll es die Zusammenfassung des Whitepapers erleichtern, ähnliche Produkte miteinander zu vergleichen. Der Inhalt dieser Zusammenfassung wird vom Bundesrat zu präzisieren sein (vgl. Art. 71i).
Art. 71g Veröffentlichung und Anpassung des Whitepapers
Wie der Prospekt wird auch das Whitepaper zu kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel der betreffenden Produkte veröffentlicht. Es muss dann den potenziellen Erwerberinnen und Erwerbern auf der Website des Anbieters oder der Person, welche die Zulassung zum Handel beantragt hat, kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Das Whitepaper zu wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln wird spätestens zum Zeitpunkt der Ausgabe veröffentlicht. Es muss auf der Website des Ausgebers der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel kostenlos verfügbar sein.
Bei wesentlichen Änderungen der im Whitepaper enthaltenen Tatsachen muss das Whitepaper umgehend angepasst werden.
Art. 71h Nach ausländischem Recht erstellte Dokumente
Um die Erbringung von Dienstleistungen durch grenzüberschreitend tätige Dienstleister zu erleichtern, kann anstelle des Whitepapers zu kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter ein gleichwertiges ausländisches Dokument verwendet werden. Dieser Artikel folgt der gleichen Logik wie Artikel 59 Absatz 2, wonach anstelle des Basisinformationsblatts gleichwertige ausländische Dokumente verwendet werden können.
Dieser Artikel gilt nicht für das Whitepaper zu wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln, da diese nach den Regeln des FIDLEG und des FINIG immer von einem in der Schweiz ansässigen Zahlungsmittelinstitut ausgegeben werden.
Art. 71i Ergänzende Bestimmungen
Wie beim Prospekt (Art. 46) erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen zum Inhalt und Format des Whitepapers und der Zusammenfassung.
Wie beim Basisinformationsblatt (Art. 63 Bst. d) legt der Bundesrat auch fest, welche ausländischen Dokumente gemäss Artikel 71h als dem Whitepaper gleichwertig gelten (Bst. e). Dies dürfte insbesondere das gemäss den Vorgaben der MiCA erstellte Whitepaper betreffen.
Art. 71j Haftung für das Whitepaper
Dieser Artikel führt eine spezifische Haftung für die im Whitepaper enthaltenen Angaben ein, um die Erwerberinnen und Erwerber dieser Produkte besser zu schützen. Er übernimmt den Wortlaut von Artikel 69, der die Verantwortung für Prospekte definiert, und ist entsprechend auszulegen.