Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels ist. Die auf dieses Zahlungsmittelinstitut anwendbaren besonderen Regelungen sind im neuen Artikel 8a zusammengefasst. Sieht dieser Artikel keine besondere Regelung vor, gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten (z.B. Dokumentationspflicht gemäss Art. 7). Der bisherige Artikel 8a wird zu Artikel 8b.
Artikel 8a gilt für Zahlungsmittelinstitute, die ein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel ausgeben. Er enthält Sondervorschriften, die sie in ihrer Eigenschaft als Ausgeber des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels treffen. Dabei gelten die Pflichten in Bezug auf dieses wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel.
Die Pflichten in Bezug auf die anderen Tätigkeiten von Zahlungsmittelinstituten und anderen Finanzintermediären, einschliesslich denjenigen in Bezug auf wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel, werden nicht besonders geregelt. Finanzintermediäre (einschliesslich des Zahlungsmittelinstituts, welches das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel herausgegeben hat) können beispielsweise für ihre Kundinnen und Kunden Wallet-Dienstleistungen anbieten. In diesem Fall treffen sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kundinnen und Kunden einschliesslich der Einhaltung der sogenannten Travel Rule (d.h. vorgängige Identifizierung von Wallets bei Transaktionen von der/an die Wallet ihrer Kundinnen und Kunden). Dabei müssen sie auch das Risikoprofil von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln berücksichtigen. Dieses hängt von deren Ausgestaltung ab (z.B. in Bezug auf die erfassten Massnahmen zur Begrenzung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken wie Code, der das Blockieren, Einfrieren und die Rücknahme ermöglicht, Transaktionslimiten, Whitelisting, oder in Bezug auf das Geschäftsmodell wie die Nutzung für Zahlungen im Kontext des Internet of Things, etc.).
Andere Stablecoins als wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel im Sinne des Gesetzes, insbesondere im Rahmen der vorgesehenen Ausnahmen ausgegebene Stablecoins (vgl. Art. 12a FINIG), werden auch nicht besonders geregelt. Deren Ausgeber berücksichtigen insbesondere die Praxis der zuständigen Aufsicht (für die FINMA vgl. die Aufsichtsmitteilung 06/2024).
Für Zahlungsmittelinstitute als Ausgeber eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels regelt Absatz 1, dass sie die Pflichten nach den Artikeln 3-8 und 9-11 bei der Ausgabe und bei der Rückgabe des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels einhalten müssen. Damit ist zugleich klargestellt, dass diese Pflicht nicht in der gleichen Weise für Transaktionen oder Halterinnen und Halter auf dem Sekundärmarkt gilt (zum Sekundärmarkt siehe Absatz 2 und 3).
Bei der Ausgabe überträgt das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel auf die erste Halterin bzw. den ersten Halter (Primärmarkt). Bei der Rückgabe erhält das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel von der letzten Halterin bzw. dem letzten Halter gegen Ausgabe des Gegenwerts in staatlicher Währung zurück (Redemption). Bei der Ausgabe und der Rückgabe muss das Zahlungsmittelinstitut die Sorgfaltspflichten, insbesondere CDD/KYC, in Bezug auf die erste bzw. letzte Halterin oder den ersten bzw. letzten Halter und die Meldepflicht an MROS einhalten. Bei der Rückgabe kann der Ausgeber bei der Erfüllung seiner Sorgfalts- und Meldepflichten wie bei Kryptowerten üblich auch die aus der Analyse der Historie der Blockchain hervorgehenden Informationen verwenden.
Absatz 2 konkretisiert für die Zahlungsmittelinstitute als Ausgeber eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels die Pflicht, organisatorische Massnahmen in Bezug auf das von ihnen herausgegebene wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel zu treffen (Art. 8). Artikel 8a Absatz 2 legt fest, dass Zahlungsmittelinstitute als Ausgeber eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels sicherstellen müssen, dass das Risiko im Zusammenhang mit der Verwendung des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels auf dem Sekundärmarkt vor