Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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klärung bezweckt, der Schweiz einen Anknüpfungspunkt zu geben, allfällige industriepolitische Massnahmen der EU zu adressieren, welche ihrerseits nicht unter die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen fallen.

2.2.5.8 Integration von EU-Rechtsakten in die Beihilfeanhänge

Artikel 9 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 19 des Stromabkommens enthalten eine spezifische Bestimmung betreffend die Integration von neuen EU-Rechtsakten im Bereich der Beihilfebestimmungen. Konkret erfolgt die Integration neuer EU-Rechtsakte in diesem Bereich gemäss einem speziellen Äquivalenzmechanismus (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 6 und Art. 4 Abs. 2 und 3 Beihilfeprotokoll respektive Art. 13 Abs. 4 und 6 und Art. 14 Abs. 2 und 3 Stromabkommen), und nicht gemäss Artikel 5 der institutionellen Zusatzprotokolle respektive Artikel 27 des Stromabkommens. Dass das schweizerische Beihilfeüberwachungssystem teilweise umgesetzt wird und teilweise aus unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen besteht, ist mitunter der Grund dafür, dass eine besondere Übernahmemethode für Rechtsakte im Bereich staatlicher Beihilfen vorgesehen wird. Der Umfang und die rechtliche Einbettung der Verweise auf EU-Rechtsakte werden jeweils spezifisch in den Bestimmungen geklärt, auf die in Artikel 9 Absatz 1 der beiden Beihilfeprotokolle respektive in Artikel 19 des Stromabkommens verwiesen wird. Das konkrete Integrationsverfahren via den Gemischten Ausschuss bleibt unverändert (s. Ziffer 2.1).

2.2.5.9 Schlussbestimmungen

Das Inkrafttreten der beiden Beihilfeprotokolle ist an das Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU geknüpft. Dies wird in Artikel 10 der beiden Beihilfeprotokolle festgehalten. Artikel 11 der beiden Beihilfeprotokolle, der Bestimmungen zur Anpassung und Beendigung der beiden Beihilfeprotokolle enthält, ist wortgleich mit den entsprechenden Bestimmungen der beiden institutionellen Zusatzprotokolle zu diesen Abkommen. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen (s. Ziff. 2.1.6.6).

2.2.6 Grundzüge des Beihilfeüberwachungsgesetzes

2.2.6.1 Beihilfeüberwachungsgesetz

Das VE-BHÜG setzt die Verpflichtungen der Schweiz aus den Protokollen über staatliche Beihilfen zum LuftVA und LandVA sowie dem Beihilfeteil des Stromabkommens um. Konkret soll es das Verfahren zur Überwachung staatlicher Beihilfen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden im Rahmen der relevanten Binnenmarktabkommen regeln. Es handelt sich mithin um ein Gesetz mit detaillierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Anlehnung an die entsprechenden Verfahrensregeln der EU.

Der VE-BHÜG soll wichtige und grundlegende Vorschriften im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV enthalten. Sie sind auf eine Vielzahl von Situationen anwendbar, haben erhebliche finanzielle Auswirkungen und sind für die Organisation der Behörden ausschlaggebend (s. Ziff. 2.2.10.1 und 2.2.10.2). Für die Kantone werden diese