Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 114Fedlex · Erläuternder Bericht
(Abs. 1). Zu den bestehenden Beihilfen zählen bestehende Beihilferegelungen, Umsetzungsbeihilfen und Ad-hoc-Beihilfen, die vor und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des jeweiligen Protokolls respektive des Stromabkommens gewährt werden (Abs. 2) und auch nach deren Inkrafttreten noch anwendbar sind. Änderungen bestehender Beihilferegelungen, die Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes haben, gelten als neue Beihilfe und unterliegen dem in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der jeweiligen Beihilfeprotokolle respektive dem Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Stromabkommens vorgesehenen Beihilfeüberwachungsverfahren. Das bedeutet, bis zur Errichtung des Beihilfeüberwachungssystems besteht noch keine Möglichkeit, die Zulässigkeit von Beihilfen zu überprüfen.
Absatz 3 sieht vor, dass die schweizerische Überwachungsbehörde sich innerhalb von zwölf Monaten nach der Einführung des Überwachungssystems einen Überblick über bestehende Beihilfen verschaffen wird, die im Geltungsbereich der jeweiligen Abkommen gewährt wurden und noch in Kraft sind. Sie nimmt eine vorläufige Einschätzung der Beihilferegelungen («prima facie assessment») anhand der in Artikel 3 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens vorgesehenen Kriterien vor. In den Verhandlungen wurde explizit kommuniziert, dass der erstellte Überblick nicht mit der Europäischen Kommission zu teilen ist, um die Unabhängigkeit der schweizerischen Beihilfeüberwachung (Zwei-Pfeiler-Ansatz) zu gewährleisten. Es können einzig die Folgen von Rechtsentwicklungen oder anderen sich verändernden Umständen für die fortlaufende Prüfung bestehender Beihilferegelungen besprochen werden (s. Ziff. 2.2.5.7).
Absatz 4 sieht vor, dass alle bestehenden Beihilferegelungen in der Schweiz von der Überwachungsbehörde nach Massgabe der in den Absätzen 5-7 vorgesehenen Bestimmungen fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes überprüft werden. Ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass eine im Geltungsbereich der jeweiligen Abkommen bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar ist, so informiert sie die zuständigen Behörden (Beihilfegeber) über die Verpflichtung zur Einhaltung des entsprechenden Protokolls respektive des Beihilfeteils im Stromabkommen (Abs. 5). Die zuständigen Behörden informieren die Überwachungsbehörde ihrerseits über jede Änderung oder die Aufhebung einer solchen Beihilferegelung. Erachtet die Überwachungsbehörde die Änderungen der zuständigen Behörden als geeignet, um die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, so veröffentlicht sie die vorgeschlagenen Massnahmen (Abs. 6). Wenn die Überwachungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass die Beihilferegelung weiterhin mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar ist, so veröffentlicht die Überwachungsbehörde ihre Stellungnahme und erhebt Beschwerde gegen die Anwendung dieser Beihilferegelung im Einzelfall gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 4 Absatz 5 der jeweiligen Beihilfeprotokolle respektive gemäss Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 14 Absatz 5 des Stromabkommens (konkrete Normenkontrolle).