Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.2.5.6 Transparenz
Artikel 6 Absatz 1 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Absatz 1 des Artikels 16 des Stromabkommens enthalten Vorgaben an die Transparenz hinsichtlich Beihilfen, die im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei gewährt werden. Dies auf der Grundlage von materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften, die den in der EU für staatliche Beihilfen im Geltungsbereich des Abkommens geltenden Vorschriften gleichwertig sind. Absatz 2 präzisiert den Massstab für gleichwertige Transparenzvorschriften. Konkret haben die Vertragsparteien die Veröffentlichung folgender Angaben zu gewährleisten: a) gewährte Beihilfen; b) Stellungnahmen oder Entscheidungen ihrer Überwachungsbehörden; c) Entscheidungen ihrer zuständigen Justizbehörden betreffend die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes; und d) die von ihren jeweiligen Überwachungsbehörden gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der jeweiligen Beihilfeprotokolle respektive Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Stromabkommens angewandten Leitlinien und Mitteilungen.
2.2.5.7 Modalitäten der Zusammenarbeit und Konsultationen
Artikel 7 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 17 des Stromabkommens sehen vor, dass die Vertragsparteien im Bereich der staatlichen Beihilfen zusammenarbeiten und dazu Informationen austauschen, soweit ihr internes Recht und die verfügbaren Mittel dies zulassen (Abs. 1). Zum Zweck einer einheitlichen Umsetzung, Anwendung und Auslegung der materiellen Regeln über staatliche Beihilfen und einer harmonischen Fortentwicklung dieser Regeln arbeiten die Vertragsparteien zusammen und konsultieren einander in Bezug auf die relevanten Leitlinien und Mitteilungen, auf die in Abschnitt B des Anhangs II der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs IV des Stromabkommens Bezug genommen wird (Abs. 2 Bst. a). Die Überwachungsbehörden der Vertragsparteien treffen zudem Vereinbarungen über einen regelmässigen Informationsaustausch, inklusive Informationen, die für die Beurteilung bestehender Beihilfen von Bedeutung sind. Dies dürfte insbesondere sich verändernde Umstände betreffen, was für die laufende Beurteilung der Vereinbarkeit bestehender Beihilferegelungen relevant sein könnte.
Artikel 8 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 18 des Stromabkommens regeln die Konsultation zwischen den Vertragsparteien im jeweiligen Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der Umsetzung der jeweiligen Beihilfeprotokolle-LandVA und -LuftVA respektive des Beihilfeteils im Stromabkommen (Abs. 1). Im Falle von Entwicklungen, die wesentliche Interessen einer Vertragspartei betreffen und sich auf die Funktionsweise des jeweiligen Protokolls respektive des Beihilfeteils auswirken können, sieht Absatz 2 vor, dass der Gemischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen auf geeigneter hochrangiger Ebene zusammentritt, um über die Angelegenheit zu beraten.
Eine gemeinsame Erklärung hält weiter fest, dass die Schweiz Konsultationen beantragen kann, wenn die Europäische Kommission selbst eine finanzielle Unterstützung gewährt, die den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder der Produktion bestimmter Güter verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens beeinträchtigt. Diese Er-