Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 112Fedlex · Erläuternder Bericht

hangs II der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs IV des Stromabkommens, wiederholen das Erfordernis der Gleichwertigkeit in Bezug auf die dort aufgeführten Unionsrechtsakte und dem in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten EU-Primärrecht. Diese Gleichwertigkeitsanforderung ist daher auch im Lichte von Anhang II zu betrachten, der in Abschnitt A Punkt 2 vorsieht, dass die Schweiz ein Überwachungssystem einführt und aufrechterhält, das dem von der EU gemäss den in Abschnitt A Punkt 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen System gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist daher so zu verstehen, dass die Schweiz verpflichtet ist, in ihrem innerstaatlichen Recht ein Beihilfeüberwachungsverfahren einzuführen, mit dem die gleichen Ergebnisse erzielt werden wie in der EU durch das in Absatz 2 genannte Primärrecht und die in Anhang II Abschnitt A Punkt 1 genannten Rechtsakte. Gemäss Abschnitt B des Anhangs II der beiden Beihilfeprotokolle respektive des Anhangs IV des Stromabkommens berücksichtigen die Überwachungs- und die zuständigen Justizbehörden der Schweiz zudem die relevanten Leitlinien und Mitteilungen, die für die Europäischen Kommission in ihrem Überwachungssystem verbindlich sind, sowie deren Entscheidungspraxis gebührend. Vorbehaltlich der Vertragsbestimmungen befolgen sie die Leitlinien und Mitteilungen in der Einzelfallbeurteilung so weit wie möglich, um ein gleichwertiges Überwachungs- und Durchsetzungsniveau im Sinne des Artikel 4 Absatz 3 der Beihilfeprotokolle respektive Absatz 3 des Artikels 14 des Stromabkommens, zu gewährleisten. Die Europäische Kommission hat dem Gemischten Ausschuss die Leitlinien und Mitteilungen mitzuteilen, die sie im Rahmen des jeweiligen Abkommens als relevant erachtet. Die Relevanz dieser Leitlinien und Mitteilungen unterliegt gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Stromabkommens der Konsultation zwischen den Vertragsparteien. Die Überwachungsbehörden veröffentlichen die von ihnen angewandten Leitlinien und Mitteilungen (s. Art. 6 Abs. 2 Bst. d).

Die Buchstaben a und b zu Absatz 3 präzisieren institutionelle und verfahrensrechtliche Anforderungen an ein gleichwertiges schweizerisches Überwachungssystem. So werden die Errichtung und Unterhaltung einer unabhängigen Überwachungsbehörde vorausgesetzt (Bst. a). Gemäss Buchstabe b sind innerstaatliche Verfahren vorzusehen, die gewährleisten, dass die schweizerische Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes überprüft. Diese Überprüfung umfasst:

– eine vorherige Anmeldung von geplanten Beihilfen bei der Überwachungsbehörde (Unterabsatz i; s. Art. 6 ff. VE-BHÜG);

– die Prüfung der angemeldeten Beihilfen sowie die Befugnis zur Prüfung nicht angemeldeter Beihilfen durch die Überwachungsbehörde (Unterabsatz ii; s. 3. und 4. Kapitel VE-BHÜG);

– die Anfechtung von Beihilfen, welche die Überwachungsbehörde als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarktes als unvereinbar ansieht, vor der zuständigen Justizbehörde (s. 5. Kapitel VE-BHÜG);