Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Bestimmungen neue Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Beihilfenüberwachung sowie neue Verpflichtungen bei der Umsetzung des Bundesrechts einführen. Zu diesen neuen Verpflichtungen gehören die Anmeldung von geplanten Beihilfen sowie die Mitteilung von beihilfegewährenden Entscheiden und Erlassen an die Überwachungsbehörde, als auch die Transparenzvorschriften bezüglich der von ihnen gewährten Beihilfen. Folglich muss ein solcher normativer Akt in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden.
Der VE-BHÜG ist in zehn Kapitel strukturiert, die jeweils einen wichtigen Baustein des schweizerischen Beihilfeüberwachungssystems abbilden (s. auch Ziff. 2.2.7):
Verhältnis zum Stabilisierungs- und Weiterentwicklungsteil des Pakes Schweiz–EU
Es besteht die Möglichkeit, dass das BHÜG nur für die Bereiche Land- und Luftverkehr in Kraft treten wird; und zwar falls der Stabilisierungsteil des Pakets Schweiz– EU angenommen, aber das Stromabkommen als Teil des Weiterentwicklungsteils abgelehnt wird. Die umgekehrte Situation ist nicht möglich. Dies wird voraussichtlich mittels Koordinationsbestimmungen zu lösen sein. Für die Zwecke der Vernehmlassung werden die das Stromabkommen betreffenden Teile der Bestimmungen im VE-BHÜG in eckigen Klammern dargestellt.
2.2.6.2 Verworfene Alternativen
Als Alternativen zu einem neuen Bundesgesetz wurden Anpassungen im Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199085 (SuG) sowie im Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 199586 (BGBM) erwogen und verworfen.
Das SuG regelt geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Finanzhilfen) sowie Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die
85 SR 616.1
86 SR 943.02