Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Erläuterungen zur Berechnung der jährlichen Schwellenwert in der Tabelle 2.3.8.1.1 (1): Bei der EU-Nettozuwanderung wird der jährliche Wanderungssaldo ins Verhältnis gesetzt zur gesamten ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz zu Jahresbeginn. Die Zuwachsrate der EU-Grenzgängerbeschäftigung wird berechnet, indem die Veränderung des Grenzgängerbestands ins Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten gemäss Statistik der Unternehmensstruktur (STATENT) des Vorjahres gesetzt wird. Für das Jahr 2024 wird die Veränderung des Grenzgängerbestands zur Beschäftigung des vorletzten Jahres (2022) ins Verhältnis gesetzt, da noch kein Wert für 2023 aus der STATENT vorliegt. Bei der Veränderung der Arbeitslosigkeit wird die jährliche Veränderung der Anzahl aller gemeldeten arbeitslosen Personen in der Schweiz gemäss SECO betrachtet. Beim Sozialhilfebezug wird die jährliche Veränderung der Anzahl Sozialhilfebeziehender mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates berechnet. Bei der Grenzgängerrate und bei der Veränderung des Sozialhilfebezugs sind Zahlen gemäss obiger Definition erst ab 2011, resp. 2007 verfügbar. Im Rahmen der Erarbeitung des Monitorings zur Schutzklausel wird geprüft, welche Statistiken geeignet sind, um zeitnah und verlässlich die Schwellenwerte aus der Schutzklausel zu überwachen (s. Ziff. 2.3.7.3.1).
Abs. 6
Im Absatz 6 wird festgehalten, welche Schutzmassnahmen beziehungsweise Ausgleichsmassnahmen der Bundesrat ergreifen kann: Bestimmte Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 18–29 AIG und die Abweichungen nach 30 AIG können auch für Personen angewendet werden, für die das FZA zur Anwendung kommt (Festlegung von Höchstzahlen, Schaffung eines Vorrangs der inländischen Arbeitskräfte, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Bedingungen für die Zulassung von Nichterwerbstätigen). Zudem kann als Schutzmassnahme bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der Entzug des Aufenthaltsrechts in Abweichung von Artikel 61a VE-AIG vorgesehen werden. Weiter soll es möglich sein, die Dauer der Stellensuche einzuschränken und die Einhaltung der Aufenthaltsvoraussetzungen für einen vorgesehenen Aufenthalt von mehr als drei Monaten bereits zum Zeitpunkt der Einreise zu prüfen.
Bei den vorgeschlagenen Schutzmassnahmen handelt es sich um Massnahmen, die grösstenteils im AIG bereits für Drittstaatsangehörige vorgesehen sind. Damit kann die Schutzklausel bei ihrer Anrufung in kurzer Zeit ihre Wirkung entfalten, ohne den Gesetzgebungsprozess durchlaufen zu müssen. Die Massnahmen «Beschränkung der Dauer der Stellensuche und frühere Prüfung der Aufenthaltsvoraussetzungen» sind nicht im AIG vorgesehen, sind aber genügend bestimmt, damit der Bundesrat diese Massnahmen in einer gesetzesvertretenden Verordnung erlassen kann.
Die aufgeführten Schutzmassnahmen sind alle geeignet, ernsthafte wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten der Schweiz abzufedern und einzugrenzen. Zum Beispiel kann mit der Festlegung von Höchstzahlen und der Schaffung eines Inländervorrangs die Zuwanderung gebremst und damit Schwierigkeiten in verschiedenen Bereichen (z.B. Wohnungswesen) entgegengewirkt werden. Mit der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie mit dem Erlöschen des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit werden hingegen vor allem wirtschaftliche Schwierigkeiten wie die Belastung der Sozialhilfe und Sozialversicherungen entgegengewirkt. Diese