Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 294Fedlex · Erläuternder Bericht

Ergreift die EU Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, ist der Bundesrat für das allfällige Ergreifen von Ausgleichsmassnahmen im Geltungsbereich des FZA gegenüber der EU zuständig.

Abs. 5

Der Bundesrat kann das Vorliegen von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen nach Absatz 1 in der ganzen Schweiz, in einer bestimmten Region oder einer bestimmten Branche gestützt auf geeignete Indikatoren, insbesondere in den Bereichen der Zuwanderung, des Arbeitsmarktes, der sozialen Sicherheit, des Wohnungswesens und des Verkehrs, prüfen (Art. 21b Abs. 5 Satz 1 VE-AIG). Er kann also die Auslösung der Schutzklausel prüfen, wenn geeignete Indikatoren auf schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme hinweisen. Er muss aber die Auslösung der Schutzklausel prüfen, wenn die gestützt auf das FZA ausgelöste Nettozuwanderung, die Zunahme der Beschäftigung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, der Arbeitslosigkeit oder des Sozialhilfebezugs einen vom Bundesrat festgelegten Schwellenwert für die ganze Schweiz überschreitet (Art. 21b Abs. 5 Satz 2 VE-AIG).

1. Satz (Indikatoren)

Die Auflistung der Indikatoren ist in Artikel 21b Absatz 5 Satz 1 VE-AIG nicht abschliessend. Als relevante Bereiche für die zu berücksichtigenden Indikatoren sind beispielhaft die Zuwanderung, der Arbeitsmarkt (z.B. Beschäftigungs-, Arbeitslosigkeit- und Lohnentwicklung, Spesenentschädigungen), die soziale Sicherheit (z.B. umfassendere Betrachtung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe sowie der Ergänzungsleistungen), das Wohnungswesen (z.B. Nachfrage nach Wohnraum, Wohnungsknappheit) und der Verkehr (z.B. Staustunden) aufgeführt.

2. Satz (Schwellenwerte)

Die Prüfung der Aktivierung der Schutzklausel muss erfolgen, wenn ein Schwellenwert überschritten wird. In Artikel 21b Absatz 5 Satz 2 VE-AIG werden daher die Nettozuwanderung aus der EU, Grenzgängerbeschäftigung, Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug aufgelistet, für welche Schwellenwerte auf Verordnungsstufe definiert werden sollen. Die Schwellenwerte sollen so festgelegt werden, dass sie eine ausserordentliche Situation anzeigen, die schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme vermuten lässt. Gleichzeitig soll der Bundesrat die Schwellenwerte so festlegen, dass sie realistischerweise auch erreicht werden können.

Im Bereich der Zuwanderung könnte es sich um eine ausserordentlich hohe Nettozuwanderung aus der EU handeln. Der Schwellenwert bei der Nettozuwanderung könnte beispielsweise berechnet werden, in dem der EU-Wanderungssaldo (Einwanderung minus Auswanderung) eines Jahres ins Verhältnis gesetzt wird mit der gesamten ständigen Wohnbevölkerung in der Schweiz. Auf nationaler Ebene könnte dieser Schwellenwert auf 0,74 Prozent festgelegt werden (d.h. ab einer Nettozuwanderung von gerundet 0,8 % und darüber müsste die Auslösung der Schutzklausel geprüft werden).

Bei der Grenzgängerbeschäftigung könnte beispielsweise die Veränderung im Grenzgängerbestand binnen eines Jahres im Verhältnis zur Anzahl der Erwerbstätigen des Vorjahres beigezogen werden. Diese würde somit den Beitrag der EU-Grenzgängerbeschäftigung zum Wachstum der Beschäftigung in einem Jahr messen.