Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Art. 21b Schutzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen bei der Anwendung

des FZA

Abs. 1 und 2

Der Bundesrat ist für das gesamte Verfahren vor dem GA des FZA und dem Schiedsgericht zuständig (Art. 21b Abs. 1 und 2 VE-AIG). Führt die Anwendung des FZA in der ganzen Schweiz, in einer bestimmten Region oder in einer bestimmten Branche zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, so kann der Bundesrat einen Antrag an den GA nach dem neuen Artikel 14a Absatz 1 FZA stellen zu deren Beseitigung (Art. 21b Abs. 1 VE-AIG). Er kann Beschlüsse des GA nach dem neuen Artikel 14a Absatz 1 FZA über Schutzmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 genehmigen und sie umsetzen, soweit sie nicht direkt anwendbar sind (Art. 21b Abs. 1 VE-AIG).

Trifft der GA des FZA keinen Beschluss, so kann der Bundesrat das Schiedsgericht gemäss neuem Artikel 14a Absätze 2 und 4 FZA anrufen (Art. 21b Abs. 2 VE-AIG). Stellt das Schiedsgericht gemäss neuem Artikel 14a Absätze 3 und 5 FZA fest, dass die Voraussetzungen nach den genannten Bestimmungen erfüllt sind, so kann er Schutzmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 ergreifen (Art. 21b Abs. 2 VE-AIG).

Abs. 3

Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat trotz einem negativen Entscheid des Schiedsgerichts selbst vorübergehende geeignete Schutzmassnahmen gemäss Absatz 6 und 7 ergreifen, wenn er zum Schluss kommt, dass die Probleme derart gross sind, dass Massnahmen erforderlich erscheinen. Sollen diese Massnahmen länger als 12 Monate dauern, muss der Bundesrat innerhalb dieser Frist der Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage unterbreiten. Die Massnahmen des Bundesrates gelten jedoch über diese Frist hinaus bis zum Entscheid des Parlaments über die Vorlage.

Wenn der Bundesrat beziehungsweise die Bundesversammlung solche Massnahmen ergreift, könnte die EU ihrerseits ein Streitbeilegungsverfahren anstreben, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Massnahmen – da ausserhalb der Schutzklausel – das FZA verletzen. Diesfalls könnte es gegebenenfalls zu Ausgleichsmassnahmen in den Binnenmarktabkommen (ausgenommen dem Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens) kommen.

Die konkretisierte Schutzklausel sowie das im Institutionellen Protokoll festgelegte Streitbeilegungsverfahren mit der Möglichkeit von Ausgleichsmassnahmen stellen wesentliche Neuerungen im Vergleich zum geltenden FZA dar. Neu sieht das FZA selber einen Mechanismus für den Fall vor, dass eine Vertragspartei vom FZA abweicht. Dieser Mechanismus greift auch, falls die Schweiz trotz negativem Entscheid des Schiedsgerichts befristete Schutzmassnahmen in Anwendung von Artikel 21b Absatz 3 VE-AIG ergreift. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht diesen neuen Mechanismus berücksichtigen wird, wenn es seine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen innerstaatlichem Recht und dem FZA im Falle von Normenkonflikten überprüft.

Abs. 4