Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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letzteren Massnahmen zielen auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich bereits in der Schweiz aufhalten.

Abs. 7

Die Massnahmen nach Absatz 6 müssen Rechte nach dem FZA betreffen, geeignet sein und zeitlich und in ihrem Umfang begrenzt sein. Die geplanten Schutzmassnahmen müssen ausserdem angemessen sein und in direktem Zusammenhang mit der Beseitigung der Probleme im Sinne von Absatz 1 stehen. FZA-kompatible Massnahmen zur Behebung eines Problems sind vorgängig zu prüfen und gegebenenfalls als mildere Massnahme zu bevorzugen. Der Bundesrat kann nationale, oder auch regionale (ein oder mehrere Kantone) und branchenspezifische Schutzmassnahmen treffen, wenn die Prüfung aufzeigt, dass die Anwendung des FZA nicht auf nationaler Ebene zu schwerwiegenden Problemen führt, sondern der Zusammenhang nur in einer Region oder einer Wirtschaftsbranche besteht. Dadurch dürfte die entsprechende Schutzmassnahme auch als verhältnismässig gelten.

Abs. 8

Sollten die Massnahmen nach Absatz 6 nicht genügen oder werden andere Massnahmen in Abweichung des FZA, die eine Gesetzesänderung erfordern, z.B. in den Bereichen des Arbeitsmarktes, der sozialen Sicherheit oder des Wohnungswesens oder des Verkehrs als notwendig erachtet, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung zusätzliche oder andere Massnahmen, falls notwendig im dringlichen Verfahren (Art. 165 BV).

Abs. 9

Der Bundesrat hört die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, die Kantone und die Sozialpartner vor dem Stellen eines Antrags gemäss Absatz 1, vor dem Ergreifen von Schutzmassnahmen oder Ausgleichsmassnahmen nach den Absätzen 1-4 oder wenn er beabsichtigt, auf das Stellen eines Antrags gemäss Absatz 1 trotz Überschreitung eines nach Absatz 5 zweiter Satz festgelegten Schwellenwertes zu verzichten an.

Abs. 10

Ausserdem soll jedem Kanton die Möglichkeit gegeben werden, dem Bundesrat zu beantragen, die Aktivierung der Schutzklausel zu prüfen, wenn im Kanton schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme vorliegen. Die Auswirkungen des FZA sind regional sehr unterschiedlich. Dies zeigt sich in der Nettozuwanderung und insbesondere auch in der Grenzgängerbeschäftigung. Gewisse Grenzkantone weisen dabei überproportional hohe Grenzgängerzahlen im Vergleich zum Rest der Schweiz auf. Dementsprechend können auch Schwierigkeiten bei der Anwendung des FZA regional begrenzt sein. Um dieser besonderen Situation der Grenzkantone Rechnung zu tragen, wird als Schwellenwert unter anderem auch die Zunahme der Grenzgängerbeschäftigung vorgesehen (siehe Abs. 5).

Ein solches Antragsrecht für die Kantone umfasst die Möglichkeit bei Bedarf und mit entsprechender Begründung dem Bundesrat zu beantragen, das Verfahren zur Aktivierung der Schutzklausel auszulösen, deren Schutzmassnahmen auf einen oder mehrere Kantone beschränkt sind. Ist einer der nationalen Schwellenwerte erreicht, führt der Antrag zu einer obligatorischen Prüfung der Aktivierung der Schutzklausel. Zwar