Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 299Fedlex · Erläuternder Bericht

hat der Bundesrat gemäss Artikel 21b Absatz 5 VE-AIG ohnehin die Pflicht, in diesen Fällen die Aktivierung der Schutzklausel zu prüfen. Der Mehrwert des Antragsrechts der Kantone besteht jedoch darin, dass sie vorschlagen können, auch kantonal oder regional beschränkte Schutzmassnahmen einzuführen, indem sie nachweisen, dass auf ihrem Gebiet besondere, ernsthafte wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten vorliegen, die auf die Anwendung des FZA zurückzuführen sind. Der Bundesrat bleibt aber auch bei einem entsprechenden kantonalen Antrag frei, schweizweite Schutzmassnahmen zu ergreifen. Ist kein nationaler Schwellenwert überschritten, kann der Bundesrat gestützt auf einen kantonalen Antrag ebenfalls eine Prüfung der Aktivierung der Schutzklausel vornehmen. Bestehen starke Hinweise auf eine besondere kantonale Problematik, beispielsweise gestützt auf weitere Indikatoren, kann sich eine solche Prüfung aufdrängen, der Bundesrat behält indes einen Ermessenspielraum.

Art. 41c Sozialhilfe von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder

der EFTA

Allgemeines

Der Ausschluss von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA und deren Familienangehörigen von der Sozialhilfe ist heute in Artikel 29a AIG geregelt, soweit diese sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, und in Artikel 61a AIG im Falle einer unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts.

Artikel 41c VE-AIG übernimmt den Inhalt der Artikel 29a und 61a AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Abs. 1 Bst. a und d). Zusätzlich sieht er zwei neue Situationen vor, die zu einem Sozialhilfeausschluss führen und ausschliesslich Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten betreffen (Abs. 1 Bst. b und c). Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV (s. Ziff. 2.3.10.2.3).

Aus Gründen der Systematik ist es sinnvoll, diese Bestimmung im 6. Kapitel des AIG («Regelung des Aufenthalts») zu integrieren, da sie nicht die «Zulassungsvoraussetzungen» im Sinne des 5. Kapitels betrifft. Vielmehr regelt sie die Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA während ihres Aufenthalts, in erster Linie den Sozialhilfeausschluss.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die von ihrem Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Gebrauch machen, ohne ihren Wohnsitz im Ausland aufzugeben (Grenzgängerinnen und Grenzgänger), erhalten ausschliesslich in ihrem Wohnsitzstaat Sozialhilfeleistungen (s. Art. 20 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977302 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger und Art. 70 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004303). Es ist daher nicht notwendig, sie in dieser Bestimmung ausdrücklich auszuschliessen.

Abs. 1

302SR 851.1

303 SR 0.831.109.268.1