Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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fügen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b und 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zur Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts). Dieser Sozialhilfeausschluss ist also eine Folge der Voraussetzung, über genügend finanzielle Mittel zu verfügen. Wenn eine nichterwerbstätige Person in der Schweiz um Sozialhilfeleistungen ersucht, nimmt die für die Ausrichtung dieser Leistungen zuständige Behörde eine individuelle Prüfung vor (s. Punkt ii, a contrario).

In Übereinstimmung mit dem FZA präzisiert Buchstabe c im zweiten Teil, dass die Kantone die Ausnahmen festlegen und zum Beispiel punktuelle oder kurzfristige finanzielle Unterstützungen zur Bewältigung spezifischer Situationen gewähren können. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass betroffene Personen trotz dem Sozialhilfeausschluss ein Anrecht auf Nothilfe haben, denn dieses Grundrecht auf Existenzsicherung erstreckt sich auf alle Personen, unabhängig davon, welchen aufenthaltsrechtlichen Status sie haben (Art. 12 BV)307.

Buchstabe c soll die Attraktivität der Schweiz als Zuwanderungsland senken und stellt somit ein mit der Migrationspolitik vereinbares Instrument zur Steuerung der Zuwanderung dar. Er betrifft nur Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich ohne Status als Erwerbstätige in der Schweiz aufhalten und für sich und ihre Familienangehörigen nicht oder nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.308 Die Regelung hat also begrenzte materielle und zeitliche Auswirkungen und lässt den Kernbereich der kantonalen Sozialhilfekompetenz unberührt (Art. 115 BV i. V. m. Art. 121 Abs. 1 BV; s. auch Ziff. 2.3.10.2.3). Diese Personen haben in der Regel bereits auf kantonsrechtlicher Ebene keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

Bst. d

Nach Artikel 2 Absatz 1 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens können Staatsangehörige der EFTA-Mitgliedstaaten, die zum Zweck der Stellensuche in die Schweiz einreisen oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr in der Schweiz bleiben, während der Dauer des Aufenthaltes zu diesem Zweck von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

Buchstabe d schliesst diese Personen entsprechend der im EFTA-Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeit explizit von der Sozialhilfe aus.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 29a und 61a AIG in der Botschaft vom 4. März 2016309 zur Änderung des Ausländergesetzes (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) verwiesen.

Abs. 2

Bst. a

Artikel 41c VE-AIG bezieht sich auf Personen, die von ihrem Aufenthaltsrecht lediglich zur Stellensuche (EU/EFTA) oder von ihrem Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätige während bis zu drei Monaten (EU) oder während mehr als drei Monaten (EU) Gebrauch machen.

307 BGE 121 I 367 E. 2d.

308 EuGH, Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358.

309 BBl 2016 3007, 3053.