Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 303Fedlex · Erläuternder Bericht
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben (neuer Art. 7e des FZA sowie Art. 16 und 17 der Richtlinie 2004/38/EG), sind von diesem Artikel nicht betroffen, da dieses Recht, sobald es erworben ist, nicht unter die in Kapitel III der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht (Art. 6–15) fällt. Der Klarheit halber präzisiert Absatz 2 Buchstabe a deshalb, dass Absatz 1 für sie nicht gilt.
Bst. b
Buchstabe b regelt die besondere Situation der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Erteilung und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung richten sich ausschliesslich nach dem AIG. Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 AIG) und kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG). Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 AIG). Da Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Niederlassungsbewilligung in einem gewissen Masse Sozialhilfeleistungen beziehen können, ist Absatz 1 auf sie nicht anwendbar.
Abs. 3
Nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG haben Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten nach einem rechtmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt in der Schweiz.
Für die Berechnung dieser Zeitdauer hält der neue Artikel 7e FZA fest, dass die Schweiz beschliessen kann, Zeiträume von sechs Monaten oder mehr, in denen die Person vollständig auf Sozialhilfe angewiesen ist, nicht zu berücksichtigen.
Absatz 3 schliesst gemäss der im aufdatierten FZA vorgesehenen Möglichkeit Zeiträume von sechs Monaten oder mehr, in denen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten vollständig auf Sozialhilfe angewiesen sind, von dieser Berechnung aus. Zum Begriff der Sozialhilfe wird auf die Normen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)310 und das Rundschreiben des SEM «Erläuterungen mit allgemeinen Ausführungen zur Sozialhilfe»311 verwiesen: So ist vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig, wer nicht in der Lage ist, die materielle Grundsicherung aus eigenen Mitteln zu decken und daher eine finanzielle Unterstützung bezieht. Ziel der grundversorgenden Sozialhilfe ist die reine Existenzsicherung einer Person ohne weitergehende fachliche Zielsetzungen wie Integration, Aus- und Weiterbildung oder Familienförderung usw.
310 www.skos.ch > SKOS-Richtlinien.
311 Rundschreiben des SEM vom 2. Februar 2021 «Erläuterungen mit allgemeinen Ausführungen zur Sozialhilfe und zur Zustimmungspflicht beim Bezug von Sozialhilfe nach der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD)» unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung > Anhang zu Ziffer 3.4.5 und Ziffer 8.11.