Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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der Vollzugsorgane vereinfacht werden. Allerdings erfordert die Einführung der Massnahmen einen gewissen Schulungs- und Initialaufwand vonseiten der Vergabestellen.

Beteiligung der Schweiz an EU-Instanzen: Europäische Arbeitsbehörde (ELA)

Der Bund wird keinen finanziellen Beitrag zur ELA zu leisten haben, solange die aktuelle Situation (d. h. eine Beteiligung als Beobachterin ohne weiteren Einbezug in die Tätigkeiten der Organisation) bestehen bleibt.

Beteiligung der Schweiz an EU-Instanzen: European Employment Services (EURES)

Für die Teilnahme am EURES wird die Schweiz Informationssysteme der EU nutzen. Die Kosten für diese Nutzung (siehe Ziffer 2.3.9.1.1) werden über den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert.

Zusammenfassung der Auswirkungen im Bereich des EntsG auf den Bund

Insgesamt sind zunächst zusätzliche Ausgaben infolge der verkürzten Meldefrist zu erwarten, die der Bund zwischen den Kantonen und den Paritätischen Kommissionen aufteilen muss. Zusätzlich hat der Bund die Projektkosten zur Optimierung des Meldeverfahrens zu tragen, die zurzeit noch unbekannt sind. Schliesslich wird die Integration der Schweiz in das IMI-System im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmenden zusätzliche Kosten verursachen, vor allem aufgrund der Schaffung verschiedener Stellen für sektorale Koordinatorinnen und -Koordinatoren, der zusätzlichen Arbeit für die Kantone und des jährlichen Beitrags an die EU. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Artikel 16d EntsV einerseits und Artikel 9 EntsV andererseits die Kosten im Zusammenhang mit dem kantonalen Vollzug gleichmässig zwischen dem Bund und den Kantonen aufgeteilt werden. Hingegen wird der Bund alle zusätzlichen Kosten in Verbindung mit dem Vollzug des EntsG durch die Paritätischen Kommissionen übernehmen. Die definitive Finanzplanung für die Jahre 2027‒2029 sieht bisher noch keine zusätzlichen Ressourcen vor. 1,08 Millionen Franken pro Jahr werden nötig sein, um die zusätzlichen Kosten zu decken, die von den IMI-Koordinationsaufgaben und den durch die Kantone geleisteten Vollzugsaufgaben verursacht werden. Eine entsprechende Erhöhung des Kredits A231.0191 für das Entsendegesetz ist somit ins Auge zu fassen.

Auswirkungen im Hochschulbereich (ETH-Gesetz und HFKG)

Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Studierenden aus der EU bei den Studiengebühren an den universitären Hochschulen (kantonale Universitäten, universitäre Institute und ETH) und den Fachhochschulen hat finanzielle Auswirkungen für den Bund: Einerseits hat er die daraus resultierenden Mindereinnahmen der beiden ETH mitzutragen. Bezogen auf die Studierendenzahlen 2023 und die Studiengebühren gemäss ETH-Ratsbeschluss vom Dezember 2024 würden sich diese gemäss den Berechnungen von Ecoplan auf rund 23,3 Mio. CHF/Jahr belaufen. Andererseits wird sich der Bund auch an den finanziellen Mindereinnahmen der kantonalen universitären Hochschulen, der universitären Institute und der Fachhochschulen beteiligen müs-