Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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gen Weiterentwicklungen erfolgen grundsätzlich im Rahmen des gemeinsamen Projekts des SEM, des SECO und der für den Vollzug der Begleitmassnahmen zuständigen Behörden. Dennoch bleibt zwischen den betroffenen Bundesstellen sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der Sozialpartner zu klären, wie und in welchen Systemen die verschiedenen Etappen des Verfahrens möglichst effizient umgesetzt werden können. Dafür sollen verschiedene Ansätze vertieft geprüft werden. Die finanziellen Auswirkungen für den Bund werden von den Ergebnissen dieser Analysen abhängen. Eine Schätzung wird deshalb erst im Rahmen der Verordnungsanpassungen möglich sein. Dies gilt auch für die Anpassungen beim Meldeverfahren, die nötig sein werden, damit im Wiederholungsfall eine Kaution geleistet werden kann.
Zur Kompensation der nur noch bei Wiederholungsfällen zu hinterlegenden Kaution und ergänzend zu Artikel 5 EntsG besteht die Möglichkeit, im Baugewerbe eine erweiterte Haftung des Erstunternehmers einzuführen, damit dieser zivilrechtlich für die durch eine PK gegen seine Subunternehmer verhängten Konventionalstrafen und Kontrollkosten haftet. Eine erweiterte Haftung des Erstunternehmers kann in das bestehende Haftungssystem integriert werden. Der Erstunternehmer ist zwar der Vertragspartner der Bauherrschaft, führt die Arbeit jedoch nicht oder nur teilweise selbst aus, sondern beauftragt einen oder mehrere Subunternehmer. Er könnte deshalb für die Einhaltung der GAV-Bestimmungen durch die Subunternehmer haftbar gemacht werden. Eine solche Mithaftung besteht bereits hinsichtlich der Forderungen der Arbeitnehmenden im Rahmen der Haftung der Subunternehmer gemäss Artikel 5 EntsG. Die Mithaftung wird lediglich auf die Konventionalstrafen und die Kontrollkosten ausgedehnt. Diese Massnahme hat keine besonderen Auswirkungen auf den Bund.
Auswirkungen im Bereich der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Die Anpassungen des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) sollen die Beibehaltung der heute allgemeinverbindlich erklärten GAV sicherstellen. Diese Massnahme hat sehr wahrscheinlich keine Auswirkungen auf den Bund. Denn die Verfahren für die Allgemeinverbindlicherklärung auf Bundesebene dürften nicht komplexer werden und es ist auch nicht mit einem Anstieg der Verfahren zu rechnen.
Weitere Folgen oder Kompensationsmassnahmen im Bereich des EntsG oder der Allgemeinverbindlicherklärung von GAV könnten zusätzliche finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, die jedoch zurzeit noch nicht bezifferbar sind.
Auswirkungen im öffentlichen Beschaffungswesen
Für den Bund wird die Aufwertung der GAV-Bescheinigungen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens bei der Vergabe von Bauaufträgen in gewissem Masse zu Vereinfachungen führen. Das obligatorische Mitführen von Baustellenausweisen wird zudem die Kontrollen erleichtern. Bei der Umsetzung dieser Massnahmen ist mit geringen indirekten Folgen für den Bund zu rechnen, da die Kontrollen