Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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– Grenzgängerbescheinigung EU: Die Beantragung dieser Bescheinigung soll künftig ausschliesslich durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Umsetzung ist für den 1. Januar 2028 geplant und wird über das Portal EasyGov360 abgewickelt. Diese Anpassung hat eine hohe Dringlichkeit und wird daher unverzüglich in die Planung aufgenommen sowie im Programm ERZ priorisiert.
– Verfahren zum Einholen der Aufenthaltstitel für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten: Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten erhalten neu eine Frist von drei Monaten für die Anmeldung bei der Wohngemeinde und bekommen einen Aufenthaltstitel. Für diese Änderung gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren, sodass die neuen Prozesse spätestens ab dem 1. Januar 2030 umgesetzt werden sollen. Zudem ist sicherzustellen, dass diese Anpassung vollständig in das neue Kundenportal von ERZ integriert wird. Das neue Daueraufenthaltsrecht wird erstmals im Jahr 2035 gewährt. Diese Einführung wird nicht mehr Teil des Programms ERZ sein, welches zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sein wird.
Nach Abschluss der Verhandlungen konnten die ersten Planungsarbeiten für die ZEMIS-Anpassungen aufgenommen werden. Erste Einschätzungen deuten darauf hin, dass die erforderlichen Änderungen im Rahmen des Programms zur Erneuerung des ZEMIS ohne zusätzliche Mittel umgesetzt werden können. Weitere Analysen sind erforderlich, um diese Einschätzung zu bestätigen.
Auswirkungen auf die AHV/IV (1. Säule)
Das Änderungsprotokoll zum FZA führt hinsichtlich des Koordinierungsrechts im Sozialversicherungsbereich zu keinen Änderungen. Die Ergebnisse der im November 2023 publizierten BSV-Studie «Migration und Sozialversicherungen. Eine Betrachtung der ersten Säule und der Familienzulagen»361 zeigen jedoch auf, dass die Zuwanderung die Sozialwerke der 1. Säule nicht zusätzlich belastet. Im Gegenteil: Bis 2070 wirkt sich die Zuwanderung weiterhin positiv auf die Sozialversicherungen aus. Grund dafür ist, dass die Zuwanderung die Bevölkerungsstruktur verjüngt und über Beitragszahlungen den ansteigenden Leistungsbezug kompensiert. Diese Wirkung der Zuwanderung wird sich zwar bis 2070 abschwächen, aber immer noch positiv bleiben. Die Beiträge von Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten übersteigen deren Leistungsbezug deutlich, weil sie im Vergleich zu anderen Zuwanderungsgruppen höhere Einkommen erzielen und ihre Erwerbsbeteiligung grösser ist. Im Jahr 2020 leisteten Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten über 25 Prozent der Beiträge der ersten Säule, sie erhielten aber weniger als 15 Prozent der Leistungen. Im Jahr 2070 werden knapp 35 Prozent der Beiträge und nur etwas über 25 Prozent der Leistungen auf Zugewanderte aus EU- und EFTA-Staaten entfallen.
360 www.easygov.swiss.
361 www.aramis.admin.ch > Projektsuche > Eingabe G20_01.