Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 361Fedlex · Erläuternder Bericht
Auswirkungen auf die öffentliche Arbeitsvermittlung
Die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG bringt keinen Systemwechsel und keine neuen Kompetenzen für die öAV. Die RAV beraten Stellensuchende weiterhin nach denselben Grundsätzen. Es werden hingegen höhere Fallzahlen erwartet.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die länger als ein Jahr in der Schweiz erwerbstätig sind und danach unfreiwillig arbeitslos werden, behalten durch die neuen Bestimmungen aus dem Änderungsprotokoll zum FZA den Erwerbstätigenstatus, solange sie mit der öAV kooperieren. Die Anmeldung der Stellensuchenden bei der öAV und die daraus entstehende Kooperation sind gemäss der Richtlinie 2004/38/EG Voraussetzungen, um weiterhin das Aufenthaltsrecht als Erwerbstätige oder Erwerbstätiger aufrechterhalten zu können. Neu werden die öAV verpflichtet, den zuständigen Migrationsbehörden zu melden, wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten die Wiedereingliederungsstrategie (s. Art. 24a und Art. 34a Abs. 2 Bst. e VE-AVG) nicht einhalten. Durch diese Neuerungen werden sich einerseits mehr Personen bei der öAV anmelden und dies unabhängig davon, ob sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Andererseits müssen die öAV im Rahmen der bestehenden Prozesse zusätzliche Daten weitergeben. Dazu ist es zielführend, IT- und Prozessanpassungen vorzunehmen und die Digitalisierung konsequent weiterzuführen, um die Vollzugsstellen administrativ zu entlasten.
Gestützt auf die Daten von 2018 und 2019 schätzt die Ecoplan-Studie, dass die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG im Jahresdurchschnitt zu einer Zunahme von zwischen rund 3 700 und 8 300 Personen bei der öAV führen wird. Gemäss der Schätzung von Ecoplan führt dies zu zusätzlichen Vollzugskosten von zwischen 9 Mio. (plus 1,9 %) und 22 Mio. Franken (plus 4,4 %). Gemäss dem im AVIG verankerten Mechanismus wird dieser Betrag den Kantonen anteilsmässig automatisch ausgeglichen (siehe AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung vom 29. Juni 2001357).
Auswirkungen auf die Erneuerung des Zentralen Migrationsinformationssystems
Zurzeit läuft die Erneuerung des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS358), wofür das Parlament am 7. März 2022359 einen Verpflichtungskredit von 50,66 Mio. Franken genehmigt hat. Das ZEMIS ist das umfassende Arbeitsinstrument im Bereich des FZA und AIG und enthält über 10 Millionen Personendatensätze. Um die Einführung und Umsetzung der neuen Bestimmungen im FZA für die Vollzugsbehörden möglichst ressourcenschonend zu gewährleisten, sollen im Rahmen der Erneuerung des ZEMIS (Programm ERZ) die nötigen Anpassungen antizipiert werden.
Sollte das Änderungsprotokoll zum FZA am 1. Januar 2028 in Kraft treten, müssten die ersten Anpassungen im ZEMIS bis zu diesem Datum bereits umgesetzt sein. Die konkreten Änderungen im Vergleich zur aktuellen Programmplanung umfassen folgende Punkte:
357 SR 837.023.3
358 BBl 2021 1056.
359 BBl 2022 778.