Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Kooperationen fortzusetzen, welche auch mit der Marktöffnung weiterhin möglich bleiben.

Artikel 1 Absatz 1 des ÄP-LandVA zu Artikel 2 Absatz 2 LandVA (Geltungsbereich)

Das LandVA gilt für den grenzüberschreitenden Strassen- und Schienenverkehr (Art. 2 LandVA). Dieser Geltungsbereich wird nicht angepasst. Die Vertragsparteien kamen jedoch überein, in Artikel 2 Absatz 2 LandVA ergänzende Präzisierungen in Bezug auf den Schienenpersonenverkehr vorzunehmen.

Artikel 2 Absatz 2 erster Satz LandVA wurde nicht geändert. Das LandVA gilt für den grenzüberschreitenden Schienengüter- und -personenverkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr.

Innerhalb der Kategorie Schienenpersonenverkehr fallen sowohl der regionale grenzüberschreitende Verkehr als auch der internationale Fernverkehr grundsätzlich unter den Geltungsbereich des LandVA. Wo keine explizite Ausnahme formuliert ist, sind diese Verkehre mit «internationalem Schienenpersonenverkehr» mitgemeint.

Es wurde ein zweiter Satz eingefügt, der klarstellt, dass das LandVA nicht für den rein inländischen Schienenpersonenverkehr im Schweizer Fern-, Regional- und Nahverkehr gilt. Der rein nationale Schienengüterverkehr fällt ebenfalls nicht in den Geltungsbereich des Abkommens, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird. Diese Abgrenzung ist bereits in Artikel 2 Absatz 2 erster Satz LandVA enthalten.

Artikel 2 Absatz 2 dritter Satz LandVA soll die vorherige Formulierung präzisieren. Es ist vorgesehen, dass das LandVA nicht für Eisenbahnunternehmen gilt, die nur Verkehrsdienste auf eigenständigen örtlichen und regionalen Netzen für Verkehrsdienste auf Eisenbahninfrastrukturen oder auf Netzen betreiben, die ausschliesslich für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind, auch wenn diese grenzüberschreitend sind. Für solche lokalen Systeme ist keine Interoperabilität erforderlich, weshalb eine Unterstellung unter das LandVA nicht zweckmässig wäre. Diese Formulierung stellt keine Änderung gegenüber der aktuellen Situation dar. Sie soll für Klarheit sorgen, da die bisherige Formulierung nicht präzise genug war. Unternehmen, welche auf abgeschlossenen Tramnetzwerken oder nichtinteroperablen Schmalspurnetzen verkehren, fallen somit explizit nicht unter das LandVA, auch nicht, wenn sie grenzüberschreitend tätig sind.

Artikel 1 Absatz 2 des ÄP-LandVA zu Artikel 3 Absatz 2 LandVA (Begriffsbestimmungen)

Artikel 3 Absatz 2 LandVA enthält verschiedene Begriffsbestimmungen in Bezug auf den Schienenverkehr. Artikel 1 Absatz 2 des ÄP-LandVA führt den Begriff «grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehr» neu ein.

Gemäss dieser Definition, die teilweise auf der Definition des grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensts in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU beruht, ist der grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehr als ein Personenverkehrsdienst zu verstehen, bei dem der Zug die Grenze zwischen den Vertragsparteien überquert.