Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Ziel des Protokolls über staatliche Beihilfen (Beihilfeprotokoll-LandVA; s. Ziff. 2.2) ist es, das LandVA mit Regeln über staatliche Beihilfen zu ergänzen. Die in diesem Protokoll vorgesehenen Pflichten gelten nur für Beihilfen, die Unternehmen für Tätigkeiten gewährt werden, die unter den Geltungsbereich des LandVA fallen. Auf den rein inländischen Verkehr (Service public) finden diese Pflichten daher keine Anwendung.
2.5.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Protokolle
2.5.6.1 Institutionelles Protokoll
Mit dem IP-LandVA (s. Ziff. 2.1) werden neue institutionelle Mechanismen in das LandVA aufgenommen.
Das IP-LandVA führt zu einigen Anpassungen an den Aktualisierungsmechanismen des LandVA, insbesondere in Titel 5 (Allgemeine und Schlussbestimmungen), sowie zur Aufhebung gewisser Bestimmungen des LandVA. Nach Artikel 2 Absatz 2 des IP-LandVA werden die Artikel 49 Absätze 1 und 2, 50, 52 Absätze 1–4 und 6, 54 und 55 Absatz 2 sowie Anhang 1 Einleitungssatz LandVA aufgehoben. Die Aufhebung des Einleitungssatzes des Anhangs 1 ist terminologisch begründet und ist aufgrund der klaren Formulierung des Äquivalenzprinzips in Artikel 5 Absatz 2 des IP-LandVA redundant geworden.
Gemäss Artikel 5 Absatz 2 des IP-LandVA erlässt die Schweiz in ihrer Gesetzgebung Bestimmungen oder behält sie bei, die das Erreichen der Ziele ermöglichen, die mit den in das LandVA integrierten Rechtsakten der EU verfolgt werden. Die Schweiz und die EU müssen nicht zwingend über identische Regeln verfügen. Es genügt, wenn die Regeln einander in ihren Wirkungen und ihrer Tragweite entsprechen (Äquivalenzprinzip). Das Landverkehrsabkommen funktionierte bereits bisher nach der Äquivalenzmethode. Aufgrund der neu eingeführten dynamischen Rechtsübernahme ist die Äquivalenz präziser formuliert und das Vorgehen zur Integration von EU-Rechtsakten ins LandVA wird in der Praxis vereinfacht ablaufen (s. Ziff.2.1).
Wurde bisher ein neuer Rechtsakt von der EU verabschiedet, so erliess die Schweiz eine entsprechende Gesetzgebung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe, die dann von den beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss auf Äquivalenz geprüft wurde. Ein EU-Rechtsakt konnte also erst dann in das LandVA integriert werden, wenn die Äquivalenz des Schweizer Rechts mit dem jeweiligen Rechtsakt durch den Gemischten Ausschuss festgestellt wurde. Damit wurde hinsichtlich aller in Anhang 1 enthaltenen EU-Rechtsakte die Äquivalenz des Schweizer Rechts bestätigt.
Diese Phase der Prüfung durch den Gemischten Ausschuss wird künftig nicht mehr notwendig sein. Sobald ein EU-Rechtsakt verabschiedet wird, der in den Geltungsbereich des LandVA fällt, muss die Schweiz ihre Gesetzgebung anpassen. Damit ändert sich das Verfahren zur Integration der EU-Rechtsakte ins LandVA, nicht aber das Äquivalenzprinzip. Die Schweiz hat eine Verpflichtung zur Schaffung äquivalenten Rechts im Geltungsbereich des Abkommens (ausser im Bereich der vereinbarten Ausnahmen, vgl. unten), der Gemischte Ausschuss wird aber nicht mehr vorgängig beurteilen, ob die Schweiz die Bestimmungen äquivalent umgesetzt hat, damit dieser