Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Rechtsakt in den Anhang 1 des LandVA aufgenommen werden kann. Nota bene kann so in Zukunft auf die Prüfung und Bestätigung des Schweizer Rechts auf seine Äquivalenz verzichtet werden. Das bedeutet auch, dass die Integration eines Rechtsaktes aufgrund der Äquivalenzprüfung nicht mehr blockiert werden kann, wie dies in der Vergangenheit seitens EU teilweise der Fall war.

Die Pflicht der Vertragsparteien, EU-Rechtsakte in das LandVA aufzunehmen, gilt nicht, wenn der Rechtsakt nicht in den Geltungsbereich des LandVA fällt oder wenn er einer Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 7 des IP-LandVA unterliegt. Dabei handelt es sich zum einen um die Ausnahmen, die bereits im LandVA aufgeführt waren, um die besonderen Errungenschaften der Schweiz im Bereich des Strassen- und Schienenverkehrs abzusichern, und zum anderen um die neuen Ausnahmen im Zusammenhang mit der Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr, die eingeführt wurden, um das schweizerische Verkehrssystem aufrechtzuerhalten.

– Artikel 7 Absatz 3 LandVA: höchstzulässiges Gewicht für Sattelkraftfahrzeuge und für Lastzüge, das dem in der EU zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des LandVA geltenden Höchstgewicht entspricht (40 Tonnen seit dem 1.1.2005);

– Artikel 14 und 20 LandVA: Verbot von Strassentransporten zwischen zwei im selben Hoheitsgebiet liegenden Orten (Verbot der kleinen Kabotage);

– Artikel 15 LandVA: Nacht- und Sonntagsfahrverbot für Lastwagen;

– Artikel 24a LandVA: Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme im Zusammenhang mit den Besonderheiten des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz (neu in das LandVA aufgenommene Bestimmung, s. unten);

– Artikel 32a LandVA: Ausschluss von Erhöhungen der Strassenkapazität (neu in das LandVA aufgenommene Bestimmung, s. unten);

– Artikel 40 und 42 LandVA: LSVA.

2.5.6.2 Änderungsprotokoll

Das ÄP-LandVA enthält die Anpassungen, die am LandVA selbst sowie an dessen Anhängen vorgenommen werden.

Präambel

In der Präambel bekräftigen die Vertragsparteien insbesondere die Bedeutung des LandVA und der Förderung des Güter- und Personenverkehrs auf Strasse und Schiene. Zudem erkennen sie ihre jeweilige Verlagerungspolitik an. In Bezug auf den Eisenbahnverkehr wollen die Vertragsparteien ein Verkehrssystem von hoher Qualität aufrechterhalten, das leistungsfähig, attraktiv und zuverlässig ist, und tragen der Wichtigkeit neuer grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehrsdienste Rechnung. In der Präambel wird ausserdem die Möglichkeit erwähnt, die internationalen