Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 438Fedlex · Erläuternder Bericht

Nr. 1370/2007 unter den im neuen Artikel 24a Absatz 5 LandVA festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Artikel 5 und 5a, die die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge beziehungsweise das Eisenbahn-Rollmaterial betreffen, übernommen. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gilt auch für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Bussen. Mit dieser Übernahme in das LandVA wird die Verordnung jedoch für nationale Bestellverfahren keine Anwendung finden, da ausschliesslich nationale Verkehre nicht unter das LandVA fallen.

Artikel 1 Absatz 19 des ÄP-LandVA zu Anhang 10 LandVA (Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 40)

Aufgrund der Änderung von Artikel 40 LandVA ist eine Anpassung von Anhang 10 erforderlich.

Artikel 2 des ÄP-LandVA

In dieser Bestimmung wird das Verfahren für die Ratifikation und das Inkrafttreten des ÄP-LandVA festgelegt. Das Inkrafttreten des ÄP-LandVA ist an das Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets geknüpft.

2.5.6.3 Gemeinsame Erklärung

In einer Gemeinsamen Erklärung drücken die Vertragsparteien ihr gemeinsames Verständnis in unterschiedlichen Bereichen aus.

Im ersten Absatz bekräftigen sie, dass die EU unabhängige nationale Trassenvergabestellen anerkennt, wie dies auch im LandVA vorgesehen ist (Art. 27 Abs. 1 LandVA). Die EU bestätigt damit, dass sie keine Absicht hat, die Trassenvergabe in Zukunft zu zentralisieren. Ausserdem besagt Artikel 27 Absatz 1 LandVA bereits heute explizit, dass jede Vertragspartei ihre Trassenvergabestelle benennt. Sollte die EU das ändern wollen, bräuchte es eine Anpassung des LandVA, womit beide Parteien einverstanden sein müssten.

Ebenfalls wird in dieser Gemeinsamen Erklärung festgestellt, dass die operativen Abläufe bei den Infrastrukturbetreiberinnen sind und auch in Zukunft bleiben. Im Fall von verspäteten Zügen, die Richtung Schweiz fahren, ist es an der Infrastrukturbetreiberin zu entscheiden, ob kurzfristig eine alternative Trasse zur Verfügung gestellt werden kann, oder ob der Zug an der Grenze gewendet werden muss. Mit dieser Zuständigkeit kann die hohe Qualität auf dem Schweizer Netz gewährleistet werden und Verspätungen werden nicht importiert. Der nationale Taktfahrplan wird somit nicht eingeschränkt. Die bisherige Praxis bei Zugverspätungen kann demnach beibehalten werden.

In einem zweiten Absatz bestätigen beide Seiten, dass Kooperationen zwischen Schweizer und EU-Eisenbahnverkehrsunternehmen erlaubt sind und dass deren Angebote auch im Taktfahrplan verkehren dürfen. Die EU bekräftigt damit, dass sie nicht beabsichtigt, an dieser Situation in Zukunft etwas zu ändern. Auch hier kann die bisherige Praxis demnach beibehalten werden.

Gemäss dem dritten Absatz streben beide Seiten an, die Übergangsmassnahmen des Beschlusses Nr. 2/2019 zur Zusammenarbeit mit der ERA und zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der EU künftig im