Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums: Diese Richtlinie ist eine Neufassung der ersten Eisenbahnpakete (hauptsächlich 1. und 3. Paket). Sie enthält unter anderem das Element der Marktöffnung aus dem dritten Eisenbahnpaket. Die Aufnahme dieser Richtlinie in das LandVA bedeutet, dass im Rahmen der in den Absätzen 1–4 des neuen Artikels 24a LandVA vorgesehenen Ausnahmen Verkehrsunternehmen aus der EU eigenständig einen grenzüberschreitenden Dienst in der Schweiz anbieten können, sofern der Hauptzweck weiterhin die grenzüberschreitende Personenbeförderung ist, und umgekehrt Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zum Markt der EU-Mitgliedstaaten haben. Kooperationen bleiben jedoch gemäss der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien weiterhin möglich.

Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075412:Dieser Delegierte Beschluss steht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie 2012/34/EU und wurde von der Schweiz äquivalent umgesetzt.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545413 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität: Diese Durchführungsverordnung steht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie 2012/34/EU und wurde von der Schweiz äquivalent umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 913/2010414 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr: Die Schweiz hat diese Verordnung vor Jahren umgesetzt, deren Äquivalenz wurde jedoch nie festgestellt, weshalb sie bis anhin nicht in den Anhang 1 integriert werden konnte.

Gemäss Artikel 1 Absatz 18 Buchstabe c des ÄP-LandVA wird folgender Rechtsakt in Anhang 1 Abschnitt 5 LandVA eingefügt:

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse (PSO-Verordnung) steht in engem Zusammenhang mit der in der Richtlinie 2012/34/EU vorgesehenen Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr. In der Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und/oder ausschliessliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entsprechende Aufträge vergeben. Für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr wird die Verordnung (EG)

412 Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, Fassung gemäss Art. 1 Abs. 18 Bst. b Ziff. i ÄP-LandVA.

413 Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität, Fassung gemäss Art. 1 Abs. 18 Bst. b Ziff. i ÄP-LandVA.

414 Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, Fassung gemäss Art. 1 Abs. 18 Bst. b Ziff. i ÄP-LandVA.