Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Wirkung von Bildungsinvestitionen schwierig sind, ist der Wert der Bildung als Motor für die Wettbewerbsfähigkeit als langfristige Investition in die sozio-ökonomische Zukunft eines Landes unbestritten.
2.8.7.5 Umsetzungsfragen
2.8.7.5.1 Verordnung zur Beteiligung der Schweiz an den BFI- Programmen der Europäischen Union
Für das Horizon-Paket regelt die Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im
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Bereich Forschung und Innovation (FIPBV ) alle nötigen Elemente auf Schweizer Seite für die Umsetzung. Dies gilt für alle möglichen Teilnahme-Modi der Schweiz (Vollassoziierung, Teilassoziierung und Drittstaat-Modus).
Für die Teilnahme an Erasmus+ liegen die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung aller möglichen Teilnahme-Modi der Schweiz (Vollassoziierung als Programmland,
484 «Schweizer Lösung» als Drittland) mit dem 2022 totalrevidierten Bundesgesetz so-
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wie der entsprechenden Verordnung vor. Auch für die Umsetzung der nationalen Begleitmassnahmen (inklusive Betrieb der nationalen Agentur) sind in den bestehenden Rechtsgrundlagen sämtliche notwendigen Vorgaben vorhanden.
2.8.7.5.2 Umsetzung der Programme auf europäischer und nationaler Ebene
Die Bestandteile des Horizon-Pakets werden bei einer Assoziierung direkt durch die Europäische Kommission respektive durch die von ihr beauftragten Exekutivagenturen umgesetzt. Dies beinhaltet insbesondere die Evaluation von eingereichten Projekten, die Förderentscheide und Ausstellung von Verträgen, die Finanzierung während der Projektlaufzeit und die Überprüfung der Zwischen- und Schlussberichte sowie allfällige Audits. In diesem Sinn stellen sich keine Vollzugsfragen auf nationaler Ebene.
Im Programm Erasmus+ wird ein Teil der Aktivitäten wie beim Horizon-Paket direkt durch die Europäische Kommission respektive durch die von ihr beauftragten Exekutivagenturen umgesetzt. Dazu stellen sich keine Vollzugsfragen auf nationaler Ebene.
Der überwiegende Teil des Programmbudgets von Erasmus+ wird jedoch von nationalen Agenturen implementiert. Die entsprechenden Prozeduren und Regelungen sind
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im Programmbeschluss sowie den ausführenden Erlassen des Programms Erasmus+ festgehalten. Dazu gehört einerseits das Verwaltungs- und Prüfsystem, das die Grundsätze des Kontrollsystems sowie die Rechte und Pflichten der Europäischen Kommission, der nationalen Behörde, der nationalen Agentur und der unabhängigen
483 SR 420.126
484 SR 414.51
485 SR 414.513
486 Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. Nr. L 189 vom 28.5.2021, S. 1.