Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Energie. Der Schwellenwert für die regulierte Grundversorgung wird auf einen Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte von 50 MWh gesenkt. Aufgrund der Möglichkeit für die Verbraucher, den Anbieter zu wechseln, werden heutige regionale Strompreisunterschiede über die Marktangebote reduziert, und es kann aufgrund des stärkeren Wettbewerbs ein Druck auf die Preise entstehen. Davon können v.a. die KMU und die Haushalte profitieren, die bislang in der Grundversorgung beim lokalen Energieversorger gebunden waren. Allerdings dürfte bei den kleineren Kunden eine begrenzte Wechselbereitschaft bestehen. Insgesamt dürfte die Strommarktöffnung zwar positive Effekte auf Preise und Vielfalt des Angebotes haben. Die zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile könnten aber eher gering ausfallen. Profitieren könnten am ehesten wechselwillige Kleinbetriebe sowie Haushalte in derzeit teuren Versorgungsgebieten. Bei den Grosskunden entfällt oberhalb von 50 MWh ein Grundversorgungsangebot. Sie können sich über eine strukturierte Beschaffung gegen Marktpreisschwankungen schützen.
Auch künftig sind geo- oder energiepolitische Verwerfungen mit temporär stark steigenden Strompreisen nicht auszuschliessen. Um die Auswirkungen solcher Perioden auf den Strommarkt und die Endverbraucher zu lindern, werden die Grundversorger analog zum aktuell geltenden StromVG zu einer strukturierten Beschaffung und einer Absicherung gegenüber Marktpreisschwankungen verpflichtet. Zudem sichern die weitgehende Kostenregulierung, die Preisfixierung für ein Jahr und die Vorgaben an die Nutzung des eigenerzeugten Stroms in der Grundversorgung ein attraktives Angebot ab, speziell wenn es eine relevante Eigenerzeugung gibt. Darüber hinaus wird der Bundesrat ermächtigt, Vorgaben für das Risikomanagement für die Lieferanten im Markt zu treffen.
2.11.9.3.4 Auswirkungen auf die Strombranche
Das Stromabkommen ermöglicht insbesondere den Betreibern von Speicher- und Pumpspeicherkraftwerken zusätzliche Handelsgewinne (siehe Ziff. 2.11.9.3.1). Eine gegenseitige Anerkennung von HKN aufgrund eines Stromabkommens kann zudem Mehreinnahmen durch HKN-Exporte in die EU ermöglichen und zu positiven Effekten in Form einer höheren Produzentenrente für die Schweizer Produzenten von erneuerbarem Strom führen. Allerdings geht das Stromabkommen auch mit dem Wegfall des Pflichtanteils an einheimischem Strom in der Grundversorgung einher. Dies könnte die Preise von Schweizer HKN senken. Die gesamthaften Auswirkungen des Stromabkommens auf das Preisniveau der Schweizer HKN sind somit unsicher.
Mit Inkrafttreten des Stromabkommens werden die noch bestehenden Einspeisevorränge für Strom aus langfristigen Verträgen (Long Term Contracts, LTCs) zwischen französischen und schweizerischen Stromproduzenten sowie Händlern abgeschafft. Diese Verträge profitieren von einer Reservierung von grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten und gewähren den Vertragsinhabern einen Vorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern. Die Abschaffung dieser Einspeisevorränge ermöglicht den Übertragungsnetzbetreibern, Engpasserlöse zu generieren, die zur Senkung der Netzkosten und somit zur Reduktion der Strompreise für Endverbraucher beitragen können. Die Vermeidung von Marktverzerrungen kann zudem anderen Marktteilnehmern Chancen eröffnen. Die Abschaffung der Einspeisevorränge für LTC bedeutet höhere