Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Kompetenz übertragen wird, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit zu erlassen sowie Artikel 96 BV, der dem Bund erlaubt, Vorgaben zur Wettbewerbspolitik zu treffen. Artikel 101 BV bildet schliesslich die verfassungsrechtliche Grundlage in Bezug auf die grenzüberschreitenden Auswirkungen der im BATE vorgesehenen Regelungen.
2.11.10.2.2 Vereinbarkeit mit Grundrechten
Die Vorlage wahrt die verfassungsmässigen Grundrechte, insbesondere die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie enthält keine Vorschriften, die sich gegen den Wettbewerb richten, wie dies etwa bei wirtschafts- oder standespolitischen Massnahmen der Fall ist. Die im StromVG vorgesehenen Änderungen stehen vielmehr im Interesse der freien Gestaltung der Geschäftsbeziehungen, so namentlich die Strommarktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher und die Entflechtungsmassnahmen. Die Energiereserve spielt sich ausserhalb des Marktgeschehens ab. Auf die (reguläre) Stromproduktion zeitigt sie keinerlei Einfluss. Zu einem Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit käme es erst dann, wenn das UVEK den Betreiber eines Reservekraftwerks, einer Notstromgruppe oder einer WKK-Anlage zur Teilnahme an der Energiereserve verpflichten würde. Dieser allfällige Grundrechtseingriff wäre im Lichte von Artikel 36 BV zulässig584.
Auch die Rechtsgleichheit bleibt vorliegend gewahrt. Die vorgenommenen Differenzierungen sind alle sachlich begründet. Dies gilt insbesondere für die Ausgestaltung der Marktöffnung. Dass die Grundversorgung in Zukunft nur noch den kleineren Endverbrauchern (Jahresverbrauch von weniger als 50 MWh) offensteht, begründet sich mit dem erhöhten Schutzbedarf, insbesondere der Haushaltskunden, und entspricht im Übrigen auch den Vorgaben des EU-Rechts.
2.11.10.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Elektrizität gilt im Welthandelsrecht als gewöhnliche Handelsware. Die Prinzipien des Abkommens vom 15. April 1994585 zur Errichtung der Welthandelsorganisation bzw. des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947586 (GATT) finden somit auch auf den Stromhandel Anwendung. Aufgaben mit Dienstleistungscharakter unterstehen dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen587. Der Umgang mit staatlichen Beihilfen wiederum richtet sich nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen588 (SCM) und die Einführung von technischen Vorschriften und Standards unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse589 (TBT). Im Verhältnis zur EU sowie zu den EFTA-Staaten sind überdies das Abkommen vom 22. Juli
584Vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft vom 1. März 2024 zur Ände-
rung des Stromversorgungsgesetztes, BBl 2024 710, Kap. 7.1.2.
585 SR 0.632.20 586 SR 0.632.21
587 SR 0.632.20, Anhang 1B
588 SR 0.632.20, Anhang 1A.13
589 SR 0.632.20, Anhang 1A.6