Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Art. 7a Abs. 1 RVOG). Beim Stromabkommen handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen selbstständigen Abschluss der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags ermächtigt ist. Insbesondere gestatten die Artikel 24 StromVG, Artikel 54 EnG und Artikel 45 E-BATE dem Bundesrat nur, Verträge von beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG abzuschliessen, bzw. solche, die nicht dem Referendum unterliegen. Zudem erfordert die Umsetzung des Stromabkommens den Erlass von Bundesgesetzen. Das Stromabkommen ist folglich der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

2.11.10.2 Verfassungsmässigkeit der Umsetzungsgesetzgebung und Begleitmassnahmen

2.11.10.2.1 Zuständigkeit

Die Änderungen im StromVG umfassen insbesondere Vorgaben zur Öffnung des Elektrizitätsmarktes für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die Ausgestaltung der Grundversorgung, die Einspeisevorränge bei Grenzkapazitäten im Zusammenhang mit Langfristbezugsverträgen (LTC-Vorränge), die Entflechtung der Netzbetreiber, die EU-konforme Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft, die Angemessenheit der Ressourcen und die Energiereserve. Diese Gesetzesbestimmungen stützen sich in erster Linie auf Artikel 91 Absatz 1 BV, welcher dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie verleiht. In den beiden Sachbereichen kann der Bundesgesetzgeber alle Fragen regeln, die einen Bezug dazu haben. Er kann namentlich die Übertragung monopolisieren, Tarifvorschriften erlassen, Regelungen betreffend Unternehmungen der Elektrizitätswirtschaft aufstellen, ein Netzzugangsrecht verankern sowie Massnahmen betreffend Versorgungssicherheit, wie Anschluss- und Lieferpflichten, vorsehen582. Die Vorgaben zur Grundversorgung (Registrierungspflicht für Lieferanten, Vergleichsinstrumente, Monitoring, Ersatzversorgung und Schlichtung) stützen sich zudem auf Artikel 97 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz einräumt, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen. Für die Änderung der Vorgaben zur Energiereserve dient ferner Artikel 102 Absatz 1 BV über die wirtschaftliche Landesversorgung als Grundlage.

Die im EnG vorgesehenen Anpassungen zur Abnahme- und Vergütungspflicht sowie die Anpassung der Förderungen stützen sich auf die Verfassungsbestimmungen zur Energiepolitik (Art. 89 Abs. 2 und 3 BV), zum Transport von Energie (Art. 91 Abs. 1

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BV) und zum Umweltschutz (Art. 74 Abs. 1 und 2 BV).

Die Änderungen des BATE stützen sich in erster Linie auf Artikel 91 Absatz 1 BV. Des Weiteren dient auch Artikel 95 Absatz 1 BV als Grundlage, womit dem Bund die

582 René Schaffhauser in: Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung (2023), Rz. 3 zu Art. 91; Riccardo Jagmetti, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, § 6, N 6111, Basel 2005.

583 Vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, hier 7740–7742.