Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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tionellen Bestimmungen präzisiert. Diese Garantie ist besonders wichtig, um das Ausmass der dynamischen Rechtsübernahme zu begrenzen, denn diese darf den Geltungsbereich und die Ziele des Abkommens nicht ändern. Die Beschränkung der dynamischen Rechtsübernahme auf den in jedem einzelnen Abkommen definierten Geltungsbereich verhindert beispielsweise, dass die Schweiz im Rahmen der Personenfreizügigkeit arbeitsrechtliche Regelungen der EU übernehmen müsste. Das Arbeitsrecht fällt nicht in den Geltungsbereich des FZA. Der Geltungsbereich und die Ziele des Abkommens können nur einvernehmlich von beiden Parteien mittels eines ordentlichen Verfahrens zur Änderung des Abkommens angepasst werden.

2.1.5.1.3 Beziehung zum Abkommen

Diese Bestimmung ist nur vorgesehen, wenn die institutionellen Bestimmungen mittels eines Protokolls in die bestehenden Binnenmarktabkommen eingefügt werden. Sie regelt das Verhältnis zwischen den bereits bestehenden institutionellen Bestimmungen im Abkommen und den neuen institutionellen Bestimmungen, die im Protokoll vereinbart wurden. Eine solche Bestimmung ist somit in künftigen Abkommen nicht erforderlich, da die institutionellen Bestimmungen in diesen Fällen direkt in den Hauptteil des Abkommens aufgenommen werden.

Als Grundsatzregel gilt die Aufhebung (Art. 2 Abs. 2 IP-LuftVA). Die bestehenden institutionellen Bestimmungen des Abkommens, die durch die neuen institutionellen Bestimmungen im Protokoll hinfällig werden, sind aufgelistet. Die Auflistung ist abschliessend. Bestehende institutionelle Bestimmungen des Abkommens, die nicht aufgelistet sind und nicht durch das Änderungsprotokoll geändert werden, bleiben in Kraft. Ziel ist es, Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Im Übrigen stellt diese Bestimmung klar, dass das institutionelle Protokoll, sein Anhang und seine Anlage integraler Bestandteil des Abkommens sind und dass jede Bezugnahme auf die «Europäische Gemeinschaft» oder die «Gemeinschaft» als Bezugnahme auf die EU gilt (Art. 2 Abs. 1 und 3 IP-LuftVA).

2.1.5.1.4 Bilaterale Abkommen betreffend den Binnenmarkt

Die bestehenden und künftigen Binnenmarktabkommen zwischen der Schweiz und der EU werden als «kohärentes Ganzes» betrachtet, das eine ausgewogene Verteilung der Rechte und Pflichten zwischen den Parteien gewährleistet (Art. 3 Abs. 1 IP-LuftVA). Diese Bestimmung widerspiegelt eine politisch motivierte Formulierung in Absatz 12 des Common Understanding und hat keine konkrete rechtliche Wirkung. Sie schafft auch keine zusätzliche kündigungsbezogene Verknüpfung zwischen den bestehenden und künftigen Binnenmarktabkommen, wie es im Entwurf des institutionellen Rahmenabkommens vorgesehen war (Art. 12 Entwurf des institutionellen Rahmenabkommens, «Super-Guillotine»).

Die Bestimmung hält fest, dass es sich beim betreffenden Abkommen um ein Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt handelt (Art. 3 Abs. 2 IP-LuftVA). Diese Klarstellung ist notwendig, um den Umfang der Ausgleichsmassnahmen zu begrenzen, die nur im Rahmen von Binnenmarktabkommen ergriffen werden können (s. Ziff. 2.1.5.4.3).