Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Grundsätze der direkten Demokratie, des Föderalismus und des sektorspezifischen Charakters ihrer Beteiligung am EU-Binnenmarkt zu wahren.

Die Präambel bekräftigt, dass die Zuständigkeiten des Bundesgerichts und der Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des EuGH für die Auslegung des Abkommens im Einzelfall gewahrt bleiben. Die Parteien behalten zudem die Autonomie ihrer Gerichte betreffend die Auslegung ihres eigenen Rechts. Die Kompetenzen der Schweizer Gerichte und des Bundesgerichts werden durch das Verhandlungsergebnis folglich nicht beeinträchtigt. Die Wahrung dieser Kompetenzen ist in den institutionellen Bestimmungen verankert.

2.1.5.1.2 Ziele

Ziel der institutionellen Bestimmungen ist es, den Parteien, Wirtschaftsakteuren und Privatpersonen eine grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 1 IP-LuftVA). Dieses Ziel gilt nur für jene Teile der Abkommen, die sich auf die Beteiligung der Schweiz am EU-Binnenmarkt beziehen, und nicht für jene Teile der Abkommen, die diese Beteiligung nicht betreffen (z. B. die Thematik der Niederlassungsbewilligungen in einem Protokoll zum FZA). Es unterscheidet sich insbesondere vom Ziel des EWR, einen einheitlichen Wirtschaftsraum in Europa zu schaffen.

Die «neuen institutionellen Lösungen» umfassen (i) ein Verfahren für die dynamische Übernahme der relevanten EU-Rechtsakte in das Abkommen, (ii) die einheitliche Auslegung und Anwendung des Abkommens und der EU-Rechtsakte, auf die darin Bezug genommen wird, (iii) die Überwachung und Anwendung des Abkommens und (iv) die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Abkommen. Diese Elemente ermöglichen einen kontinuierlichen und ausgewogenen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Parteien (Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis d IP-LuftVA). Es wird daran erinnert, dass die Abkommen zwischen der Schweiz und der EU völkerrechtliche Instrumente sind und dass die Grundsätze des Völkerrechts berücksichtigt werden müssen. Es wird auch betont, dass die institutionellen Elemente allen bisherigen und künftigen Binnenmarktabkommen gemeinsam sind. Die institutionellen Elemente sollen somit grundsätzlich in alle künftigen Binnenmarktabkommen aufgenommen werden, nicht aber in andere Arten von Abkommen, wie zum Beispiel Kooperationsabkommen. Die dynamische Rechtsübernahme ist von einer Ausdehnung des EU-Rechtsbestands auf die Schweiz zu unterscheiden, wie es beispielsweise der Fall wäre, wenn die Schweiz der EU beitreten würde. Dies bedeutet insbesondere, dass die Schweiz nicht an die allgemeinen Grundsätze des Binnenmarkts gebunden ist, wie zum Beispiel die Grundfreiheiten des EU-Binnenmarkts oder den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, es sei denn, dies wurde von den Parteien ausdrücklich für bestimmte Elemente vereinbart.

Die Bestimmung über die Ziele stellt schliesslich klar, dass die institutionellen Elemente den Geltungsbereich und die Ziele, wie sie in jedem Binnenmarktabkommen individuell festgelegt sind, nicht ändern (Art. 1 Abs. 2 IP-LuftVA). Mit anderen Worten: Die Anwendung dieser Elemente muss innerhalb des durch den Geltungsbereich und die Ziele des Abkommens vorgegebenen Rahmens erfolgen. Dieser allgemeine Grundsatz gilt für alle institutionellen Elemente und wird auch in den anderen institu-