Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht

– Dynamische Rechtsübernahme: Die regelmässige Aktualisierung der bestehenden und künftigen Binnenmarktabkommen wird durch die dynamische Rechtsübernahme sichergestellt; dies unter der Voraussetzung, dass (i) die Schweiz an der Weiterentwicklung des sie betreffenden EU-Rechts teilnehmen kann (Decision Shaping), (ii) ihre verfassungsrechtlichen Verfahren respektiert werden und (iii) keine EU-Rechtsentwicklungen übernommen werden, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen.

– Streitbeilegung: Im Streitfall suchen die Parteien im GA nach einer politischen Lösung. Bei fehlender Einigung im GA kann jede Partei den Streitfall einem paritätischen SchG unterbreiten. Wirft der Streitfall eine Frage betreffend eine Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme auf und impliziert er nicht die Auslegung oder Anwendung von unionsrechtlichen Begriffen, entscheidet das SchG den Streitfall ohne Einbezug des EuGH. Wirft der Streitfall eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung eines Abkommens oder des EU-Rechts auf, deren Anwendung unionsrechtliche Begriffe betrifft, und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für eine Entscheidfällung durch das SchG notwendig, so unterbreitet das SchG diese Frage dem EuGH zur Auslegung, welche für das SchG verbindlich ist. In jedem Fall obliegt es dem SchG zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Anrufung des EuGH gegeben sind, der EuGH kann nicht von sich aus in einem Schiedsgerichtsverfahren intervenieren. Der Entscheid über den Streit selbst wird immer vom SchG gefällt.

– Ausgleichsmassnahmen: Stellt das SchG eine Verletzung fest, können im betroffenen Abkommen bzw. in einem anderen Binnenmarktabkommen verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden. Die Schweiz strebt an, dass die Ausgleichsmassnahmen erst in Kraft treten, wenn das SchG über deren Verhältnismässigkeit entschieden hat. Das Ziel ist insbesondere, allfällige Schäden aufgrund von Ausgleichsmassnahmen zu vermeiden, die in der Folge als unverhältnismässig beurteilt werden.

– Parlamentarische Zusammenarbeit: Die Schweiz strebt die Etablierung einer parlamentarischen Zusammenarbeit zwischen der Bundesversammlung und dem Europäischen Parlament an.

2.1.3.4 Verhandlungsprozess

Seitens EU verabschiedete der Rat das entsprechende Verhandlungsmandat am 12. März 2024.56 Die Verhandlungen begannen offiziell am 18. März 2024 (s. Ziff. 1.3.21).

Im Rahmen der Verhandlungen wurden die institutionellen Elemente von der Verhandlungsgruppe «Institutionelle Bestimmungen und andere Fragen» behandelt. Diese Verhandlungsgruppe wurde von den Chefunterhändlern der beiden Delegatio-

56 www.consilium.europa.eu/de > Nachrichten und Medien > Pressemitteilungen > 12. März 2024 (15:05).