Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Der gemäss Artikel 1 eingesetzte Gemischte Parlamentarische Ausschuss soll durch Dialog und Diskussion zu einem besseren Verständnis zwischen den Vertragsparteien über das umfassende Paket Schweiz–EU und eine mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen beitragen. Der auf die Themen des Pakets Schweiz–EU ausgerichtete Diskussionsbereich steht im Einklang mit den Zuständigkeiten des hochrangigen Dialogs Schweiz–EU, der ebenfalls im Rahmen des Pakets Schweiz–EU eingerichtet wird (s. Ziff. 2.14). Der Ausschuss kann ausserdem Empfehlungen an dieses Gremium richten (siehe unten).

Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss wird sich aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern der Bundesversammlung und des Europäischen Parlaments zusammensetzen (Art. 1). Er wird sich mindestens einmal pro Jahr (wie von der APK-S im Rahmen der Konsultation gewünscht, s. Ziff. 2.15.2) abwechselnd in der Schweiz und in der EU treffen (Art. 3). Er wird seine Geschäftsordnung mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder verabschieden (Art. 5).

Artikel 4 beschreibt die Zuständigkeiten des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses. Im Rahmen seiner Befugnisse kann der Ausschuss die Vertragsparteien um sachdienliche Informationen über die Umsetzung der im Paket Schweiz–EU enthaltenen Abkommen ersuchen. Ausserdem wird der Ausschuss regelmässig über die Beschlüsse und Empfehlungen der gemischten Ausschüsse der Abkommen, die Teil des Pakets Schweiz–EU sind, informiert. Der genaue Informationsablauf ist mit den Departementen, die für die gemischten Ausschüsse der genannten Abkommen zuständig sind, festzulegen. Schliesslich kann der Ausschuss Empfehlungen an die Vertragsparteien richten. «Vertragsparteien» ist so zu verstehen, dass der Ausschuss insbesondere Empfehlungen an die Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien des hochrangigen Dialogs richten kann, der im Rahmen des Pakets Schweiz–EU eingerichtet wird (s. Ziff. 2.14).

Die Artikel 6 und 7 (Ratifikation, Inkrafttreten, Änderung, Kündigung) enthalten die für ein solches Instrument üblichen Bestimmungen.

2.15.7 Auswirkungen des Paketelements

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund. Der Arbeitsaufwand kann mit dem vorhandenen Personalbestand abgedeckt werden. Die Parlamentsdienste gehen davon aus, dass sie für die verstärkte parlamentarische Zusammenarbeit eine Vollzeitstelle benötigen. Ausserdem hat das Abkommen offenkundig keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Es hat auch keine direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Umwelt oder die Gesellschaft. Diese Fragen wurden somit nicht weiter vertieft. Zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Pakets Schweiz–EU im Allgemeinen siehe Ziffer 3.3.

Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Bundesversammlung und dem Europäischen Parlament ist aus aussenpolitischer Sicht wichtig. Das Abkommen steht im Einklang mit dem Ziel, den bilateralen Weg mit der EU zu stabilisieren und weiterzuentwickeln, da es den direkten Austausch zwischen Volksvertreterinnen und -vertretern der Schweiz und Parlamentarierinnen und Parlamentariern aus den EU-