Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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werden durch die Einrichtung des hochrangigen Dialogs mit der EU nicht direkt tangiert.
2.14.8 Rechtliche Aspekte des Paketelements
Bei der Gemeinsamen Erklärung zur Einrichtung des hochrangigen Dialogs handelt es sich nicht um ein rechtlich verbindliches Instrument, sondern um eine Absichtserklärung politischer Natur. Deren Abschluss liegt in der Kompetenz des Bundesrates. Dies ergibt sich aus Artikel 184 Absatz 1 BV, wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundesrates sind und er diese unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung besorgt. Auf dieser Grundlage ist die operative Führung der Aussenpolitik Sache des Bundesrates. Diese umfasst unter anderem die Zustimmung zu rechtlich nicht verbindlichen aussenpolitischen Instrumenten.