Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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verbindlich sind. Die Massnahmen zur Festigung der sozialpartnerschaftlichen Strukturen beim Lohnschutz umfassen auch einen verbesserten Rechtsschutz für Betriebe, die einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt werden sollen sowie einen verbesserten Kündigungsschutz für gewählte Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter. Alle vierzehn Massnahmen zur Sicherung des Schweizer Lohnschutzes sind aus Sicht des Bundesrates gezielt ausgerichtet auf diejenigen Bereiche, in denen Handlungsbedarf besteht, und fokussieren hauptsächlich auf die sensiblen Branchen des Bauhaupt- und Bauausbaugewerbes. Sie schränken den flexiblen Arbeitsmarkt nicht ein (s. Ziff. 2.3.6.4 Die inländischen Begleitmassnahmen sichern in Kombination mit dem Verhandlungsergebnis das aktuelle Lohnschutzniveau ab.
- Strom
Die Strommarktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher wird mit inländischen Begleitmassnahmen flankiert. Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 50 MWh pro Verbrauchsstätte können ihren Lieferanten frei wählen oder in einer regulierten Grundversorgung mit regulierten Preisen bleiben beziehungsweise in diese zurückkehren. Die Tarife in der Grundversorgung sind jeweils für ein Jahr fixiert. Bei einem unterjährigen Wechsel in den Markt darf der Grundversorger einen finanziellen Ausgleich für die anfallenden Kosten verlangen. Lieferanten auf dem freien Markt müssen sich bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) registrieren und haben ein Risikomanagement zu betreiben. Für Ausfälle von Lieferanten im Strommarkt wird eine regulierte Ersatzversorgung definiert. Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Markt haben Anspruch auf dynamische Stromverträge oder Verträge mit fixem Preis und fester Laufzeit. Um Transparenz zu gewährleisten und Missbrauch zu verhindern macht das Stromversorgungsgesetz (StromVG864 ) Vorgaben an die Vertragsinhalte im freien Markt. Für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher wird mindestens eine Vergleichsplattform und eine Ombudsstelle mit Schlichtungsmöglichkeit eingerichtet. Die ElCom soll ein Monitoring zur wirtschaftlichen Entwicklung im geöffneten Markt und in der Grundversorgung sowie zu den Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen in der Stromwirtschaft durchführen und dem Bundesrat Bericht erstatten.
Die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten hinsichtlich Auswahl des Stromprodukts und der Konsumentenschutz werden gestärkt. Im Falle allfälliger negativer Auswirkungen auf das Personal der Stromwirtschaft trifft der Bundesrat geeignete Massnahmen (s. Ziff. 2.11.7.3).
- Landverkehr
Um einer allfälligen und von den Gewerkschaften befürchteten Verschlechterung der Sozialstandards bei einer Marktöffnung des internationalen Schienenpersonenverkehrs entgegenzuwirken, erarbeitet das UVEK (BAV) im Auftrag des Bundesrates eine Weisung. Diese Weisung soll dem BAV bei der Prüfung von Konzessions- und
864 SR 734.7