Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Jahr)863. Dieser Prozentsatz liegt deutlich höher als der Bundesanteil am Gesamtbetrag der Referenzkosten an Universitäten und Fachhochschulen (Grundbeiträge gemäss Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz [HFKG]). Er unterstreicht damit sein Engagement, die Hochschulen bei der Anpassung ihrer Strategien, welche aufgrund der Nicht-Diskriminierung bei den Studiengebühren erforderlich wird, zu unterstützen. Der Bundesbeitrag soll Hochschulen mit Einbussen wegen tieferen Gebühreneinnahmen und solche, die die Kosten für EU-Studierende heute schon selbst tragen, entlasten. Dabei wird der Beitrag nach folgendem Verteilschlüssel auf die Hochschulen aufgeteilt: Im ersten Jahr erfolgt die Verteilung zu 80 Prozent nach Einbussen und zu 20 Prozent nach dem Anteil der EU-Studierenden, mit einer schrittweisen Anpassung zugunsten des Anteils der EU-Studierenden in den folgenden drei Jahren, was den Anliegen zahlreicher Kantone Rechnung trägt. Die vierjährige Befristung gibt den Hochschulen genügend Zeit zur Anpassung ihrer Strategien. Diese Begleitmassnahme ergänzt damit die ordentlichen Grundbeiträge des Bundes nach HFKG, bei deren Zusprache sowohl die Gesamtzahl der Studierenden als auch der Anteil ausländischer Studierenden berücksichtigt wird – darunter auch aus der EU (s. Ziff. 2.3.8).

- Lohnschutz

Aufgrund gewisser Zugeständnisse gegenüber der EU im Bereich des Lohnschutzes waren sich Bundesrat, Kantone und Sozialpartner bereits beim Start der exploratorischen Gespräche einig, dass inländische Massnahmen zur Sicherung des Lohnschutzes nötig sind. Der Bundesrat hat diese Massnahmen zusammen mit Kantonen und Sozialpartnern erarbeitet und schlägt deren Umsetzung im Rahmen von Anpassungen des Entsendegesetzes (EntsG), des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) und des Obligationsrechts (OR) vor.

Das inländische Massnahmenpaket zum Lohnschutz umfasst vier Kategorien und vierzehn Massnahmen. Die erste Kategorie kompensiert direkt die Zugeständnisse, die gegenüber der EU gemacht werden mussten. Die Massnahmen garantieren Kontrollen trotz verkürzter Voranmeldefrist, vereinfachen Kontrollen vor Ort und entfalten präventive Wirkung in Bezug auf die Einhaltung der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die zweite Kategorie von Massnahmen wirkt dem Risiko entgegen, dass die Dienstleistungssperre als Sanktionsinstrument seitens EU unter Druck gerät. Die dritte Kategorie betrifft die EU-Spesenregelung, bezüglich welcher die Schweiz bei der nationalen Umsetzung den im EU-Entsenderecht zur Verfügung stehenden Spielraum maximal nutzt, um unlauterem Wettbewerb entgegenzuwirken. Mit der vierten Kategorie von Massnahmen werden die sozialpartnerschaftlichen Strukturen der Schweiz beim Lohnschutz gefestigt. Namentlich werden die heute allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge abgesichert. Diese schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen in einer Branche, und regeln zwingend einzuhaltende Lohn- und Arbeitsbedingungen, welche auch für Entsendebetriebe aus dem EU-Raum

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